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§ 14. (1) Das Finanzministerium wird ermächtigt:
1. zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges hervor-
gerufener Kreditbedürfnisse nötigenfalls weiterhin Wechselakzepte des Staates
zur Verfügung zu stellen oder andere Gewährleistungen zu übernehmen,
2. zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Finanzhauptkasse
nach Bedarf, jedoch nicht über fünfhundert Millionen Mark hinaus, unver-
zinsliche Schatzanweisungen auszugeben, die vom Finanzministerium aus-
gestellt und von der Finanzhauptkasse eingelöst werden. Die Einlösung
kann durch Ausgabe neuer Schatzanweisungen erfolgen. Der Fälligkeits-
termin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
(2) Diese Ermächtigungen (Abs. 1) gelten bis zum Inkrafttreten des Finanz-
gesetzes auf die Jahre 1920 und 1921.
§ 15. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die vorläufige
Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1918 betreffend, vom 10. Dezember 1917
(G.= u. V.-Bl. S. 171).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 21. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel)
v. Seydewitz.
Nr. 32. Verordnung
zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 1919;
vom 22. Mai 1918.
§ 1. (1) Im Jahre 1918 sind die Beträge, um welche die Einkommensteuer
nebst dem in § 3 des Finanzgesetzes geordneten Zuschlage die bei der allgemeinen
Einschätzung im Jahre 1918 gemäß § 1 Abs. 1a des Gesetzes, die vorläufige Er-
hebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1918 betreffend, vom 10. Dezember
1917 (G.= u. V.-Bl. S. 171) festgesetzten Jahreseinkommensteuerbeträge übersteigen,
und die in §7 des Finanzgesetzes bestimmten Zuschläge zur Ergänzungssteuer nach-
träglich in die Einkommen= und Ergänzungssteuerkataster und in die besonderen