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Ergänzungssteuerkataster einzuarbeiten. Über das Verfahren bei der Einarbeitung
ergeht besondere Anweisung.
(2) Die Einarbeitung liegt in Orten, für welche die Katasteranlegung der Ge—
meindebehörde übertragen ist, dieser, in den übrigen Orten der Bezirkssteuereinnahme
ob. Den Bezirkssteuereinnahmen bleibt es überlassen, die Einarbeitung der Zu—
schläge in die Kataster auch in Orten zu übernehmen, für welche die Kataster—
anlegung den Gemeindebehörden übertragen ist.
§ 2. Soweit im Berufungs-, Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren den
Beitragspflichtigen die Einlegung der Berufung oder das Ergebnis der Nachschätzung
oder des Nachzahlungsverfahrens noch nicht bekannt gegeben worden ist, sind die
in 88 3 und 7 des Finanzgesetzes geordneten Zuschläge zur Einkommensteuer und
zur Ergänzungssteuer im Berufungs-, Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren
mit festzusetzen oder nachträglich noch mit einzustellen.
§ 3. (1) Die Zuschlagsbescheide (§ 8 Abs. 3 des Finanzgesetzes) sind nach dem
anliegenden Muster M. 1/2 auszufertigen und den Beitragspflichtigen verschlossen und
kostenfrei zuzustellen. Zuständig hierfür ist die Gemeindebehörde, in deren Kataster
der Beitragspflichtige veranlagt ist.
(:) Sind im Falle des Nachschätzungs- oder Nachzahlungsverfahrens auf das
Jahr 1918 die Beitragspflichtigen bereits vor Erlaß dieser Verordnung vom Ergeb-
nisse der Nachschätzung oder des Nachzahlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden,
so sind die Zuschlagsbescheide unter entsprechender Abänderung des Musters M. /2
von derjenigen Behörde auszufertigen, die die Nachschätzung oder das Nachzahlungs-
verfahren durchgeführt hat.
(s) Die Ausfertigung der Zuschlagsbescheide hat zu unterbleiben, wenn der
Steuersatz infolge Erlöschens der Beitragspflicht vor dem ersten Steuertermine
bereits in Wegfall gestellt worden ist.
((4) Die Bestimmungen in § 46 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) und in §57 Abs. 3 bis 5 der Verordnung, die
Ausführung des Einkommensteuergesetzes betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 589) in der Fassung der Verordnung vom 8. November 1911 (G.= u.
V.-Bl. S. 194) und in § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und § 90 der bezeichneten Aus-
führungsverordnung sind auf die Zuschlagsbescheide entsprechend anzuwenden.
§s 4. (1) Die Vordrucke zu den Zuschlagsbescheiden werden den Gemeinde-
behörden durch die Bezirkssteuereinnahmen unentgeltlich geliefert.
(2:) Gemeindebehörden, welche die Einkommensteuerzettel mit Genehmigung des
Finanzministeriums selbst herstellen lassen, sind berechtigt, auch die Zuschlagsbescheide
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