Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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der Steuerzuschläge im Jahre 1919 ist mit der Bekanntmachung der Normalsteuer- 
sätze zu verbinden. 
§ 8. Auf die Erhöhung der Grundsteuer werden die Steuerpflichtigen durch 
eine Bekanntmachung des Finanzministeriums in den Amtsblättern vor dem zweiten 
Grundsteuertermin im Jahre 1918 und vor den beiden Grundsteuerterminen im 
Jahre 1919 nochmals hingewiesen werden. 
§ 9. (1) Die Bezirkssteuereinnahmen werden ermächtigt, den Steuerpflichtigen 
Erlaß von Grundsteuer aus den in § 9 Abs. 2 des Finanzgesetzes angegebenen 
Gründen bis zum Betrage von 50.K in jedem der Jahre von 1915 bis 1919 auf 
Ansuchen zu bewilligen. 
(2) Die Erlaßbefugnis der Bezirkssteuereinnahmen erstreckt sich nicht auf Grund- 
steuerbeträge, die in der abgeschlossenen Ortsrechnung verrechnet sind. 
Dresden, am 22. Mai 1918. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitzz. 
Emmerling.
	        
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