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*&27 Ziffer 2 des Kirchensteuergesetzes durch die in § 63 des Gemeindesteuergesetzes
bestimmten Organe der bürgerlichen Gemeinden.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1919 in Kraft.
Gegeben zu Dresden, den 27. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Dr. Heinrich Beck.
Nr. 35. Gesetz
zur Anderung der Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen
vom 1. November 1892;
vom 30. Mai 1918.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I
Die Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen vom 1. November 1892, G.= u.
V.-Bl. S. 414 flg., wird dahin geändert:
a) Dem § 3 der Gebührenordnung wird folgender Absatz angefügt:
Über die Verteilung der Gebühr unter die mehreren Ortsgerichts-
personen hat, wenn sich diese nicht einigen, das Amtsgericht unter Berück-
sichtigung der von einer jeden aufgewendeten Bemühungen kostenfrei zu
entscheiden.
b) § 4 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
Sind die Ortsgerichtspersonen lediglich im staatlichen Interesse tätig
geworden, so werden ihnen die Gebühren und Auslagen aus der Staats-
kasse gewährt. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, in denen die Gerichts-
kosten wegen unrichtiger Behandlung der Sache niedergeschlagen werden.
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