Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

6. Würderung unbeweglicher Shen 
handelt es sich um einen besonders hohen Vermögenswert 
oder ist die Mühwaltung besonders schwierig oder zeitraubend, 
so kann die Gebühr unbeschadet der Vorschrift im 8§2 Abs. 2 
der Gebührenordnung bis auf ....... 
erhöht werden. 
7. Sonstige Würderungen 
8. Abgabe anderer Gutacchen 
Anmerkung zu Nr. 6 bis 8. 
Durch die Gebühr wird zugleich die schriftliche oder 
mündliche Abgabe des Gutachtens sowie die dem Gut- 
achten beigefügte Beschreibung der gewürderten Gegen- 
stände vergütet. 
0. Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halme und von Holz auf dem Stamme, von Forderungen 
oder anderen Vermögensrechten bei einem Erlöse 
a) bis zu 60 K4 
b) von mehr als 60 bis zu 100 .K 
ch)h)h)H 100 200 
d5d42424 200 300 
e) 300 100 
l11) 400 500 Z„ 
g) O "O O 500 „ 600 
Dhhh) 600 700 
i) 200 800 
t) 800 900 
l) 900 1000 
m) 1000 = 1500 
n) 1500 2000 
5o)) 2000 = 3000 
p) - — 3000 = = 4000 
o) 40000 5000 
Die weiteren Wertsklassen steigen um je 1000.; für jede 
angefangene Wertsklasse erhöhen sich die Mindestbeträge der 
Gebühr um 21/.A und die Höchstbeträge um 10.4A. 
1—30.4: 
50.% 
50 8 — 6.4. 
50 20. 
1. 4.. 
1½ 6.4, 
3— 10.4, 
41— 11.K. 
4½ -13.1, 
5— 15.4. 
5½ —1, 
6—194, 
6½ —21.1, 
7—2344, 
71—25., 
9—30.4, 
10 —35.4, 
13—45.1, 
15—55·.4, 
18—65.4.
	        
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