Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

10. 
II. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
— 139 — 
Die hinzugezogene zweite Ortsgerichtsperson erhält eine 
Gebühr in Höhe der unter Nr. 15 bestimmten Gebühr, jedoch 
nicht mehr als die Gebühr nach Abs. 1, 2. 
Anmerkung. 
Durch die Gebühr werden zugleich alle der Versteige- 
rung vorausgegangenen und ihr nachfolgenden Be- 
mühungen, die mit ihr zusammenhängen, vergütet. 
Mitwirkung bei einer Besichtigung, Grenzfeststellung oder Be- 
rannggggg 
Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung als Urkundsperson 
Anerkennung einer Person vor Gericht, dafern nicht die unter 
Nr. 11 erwähnte Gebühr zu beanspruchen ift. 
bei gleichzeitiger Anerkennung von mehr als einer Person, 
von jeder weiteren Person ncochHHeee ... 
Abfassung einer Urkunde über Rechtsgeschäfft 
Annahme und Verwahrung eines Pfandes im Falle der Privat- 
pfändung....................... 
Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse als 
Urkundsperson 
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit ein— 
schließlich derjenigen, die auf den Hinweg zum Orte der 
Aufzeichnung und auf den Rückweg in die Wohnung zu ver— 
wenden gewesen istt.. .... 
jedoch für einen Tag nicht mehr als 
B. Auslagen. 
Post-, Fernschreib- und Fernsprechgebühren einschließlich der mit 
ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der einzuziehende Betrag 
ist nötigenfalls nach oben auf volle Pfennige abzurunden. 
Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt werden müssen, 
sowie Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfän— 
deter Tiere. 
Anmerkung. 
Die Annahme und Verwahrung gepfändeter Tiere 
kann von der Erlegung eines angemessenen Vorschusses 
abhängig gemacht werden. 
1—-T7IAM. 
1½ K 
50 . 
1—40.4. 
50 à —5. K 
1.4, 
10.4.
	        
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