10.
II.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
— 139 —
Die hinzugezogene zweite Ortsgerichtsperson erhält eine
Gebühr in Höhe der unter Nr. 15 bestimmten Gebühr, jedoch
nicht mehr als die Gebühr nach Abs. 1, 2.
Anmerkung.
Durch die Gebühr werden zugleich alle der Versteige-
rung vorausgegangenen und ihr nachfolgenden Be-
mühungen, die mit ihr zusammenhängen, vergütet.
Mitwirkung bei einer Besichtigung, Grenzfeststellung oder Be-
rannggggg
Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung als Urkundsperson
Anerkennung einer Person vor Gericht, dafern nicht die unter
Nr. 11 erwähnte Gebühr zu beanspruchen ift.
bei gleichzeitiger Anerkennung von mehr als einer Person,
von jeder weiteren Person ncochHHeee ...
Abfassung einer Urkunde über Rechtsgeschäfft
Annahme und Verwahrung eines Pfandes im Falle der Privat-
pfändung.......................
Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse als
Urkundsperson
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit ein—
schließlich derjenigen, die auf den Hinweg zum Orte der
Aufzeichnung und auf den Rückweg in die Wohnung zu ver—
wenden gewesen istt.. ....
jedoch für einen Tag nicht mehr als
B. Auslagen.
Post-, Fernschreib- und Fernsprechgebühren einschließlich der mit
ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der einzuziehende Betrag
ist nötigenfalls nach oben auf volle Pfennige abzurunden.
Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt werden müssen,
sowie Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfän—
deter Tiere.
Anmerkung.
Die Annahme und Verwahrung gepfändeter Tiere
kann von der Erlegung eines angemessenen Vorschusses
abhängig gemacht werden.
1—-T7IAM.
1½ K
50 .
1—40.4.
50 à —5. K
1.4,
10.4.