Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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18. Reisekosten. — Müssen Ortsgerichtspersonen behufs Erledigung 
eines Amtsgeschäfts von der Wohnung aus einen Weg bis zu 
einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so 
erhalten sie neben dem Betrage des Verlags für notwendiges 
Fortkommen für jedes angefangene Kilometer des Hin- und 
Rückwegs eine Entschädigung von fünfzehn Pfennig. 
Die Reisekosten sind, wenn gelegentlich einer Reise mehrere 
Geschäfte besorgt werden, für jedes einzelne Geschäft mit dem 
nach deren Gesamtzahl sich ergebenden Bruchteil zu berechnen. 
19. Schreibgebühren sind den Ortsgerichtspersonen nur dann zu ge— 
währen, wenn sie für einen Beteiligten von Schriftstücken, die 
sie angefertigt oder in ihren Händen haben, Abschriften her— 
stellen. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite mit mindestens 
zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben zwanzig Pfennig, 
für die Seite mit mindestens zweiunddreißig Zeilen von durch- 
schnittlich fünfzehn Silben vierzig Pfennig. Eine angefangene 
Seite wird mit zwanzig Pfennig berechnet. 
Anmerkungen zu A und B. 
1. Für die Beförderung schriftlicher Anzeigen und Mitteilungen kommen 
in der Regel nur die Post= und Fernschreibgebühren in Ansatz. 
2. Sind die Anzeigen oder sonstigen Schriftstücke für das Gericht be- 
stimmt, so fallen auch die Post= und Fernschreibgebühren weg, 
wenn die Schriftstücke durch den Gerichtsboten befördert oder ge- 
legentlich des in einer anderen Sache notwendigen Weges an 
Gerichtsstelle abgeliefert werden konnten. 
3. Für Amtsgeschäfte, die eine Ortsgerichtsperson ohne besonderen Auf- 
trag mündlich erledigt hat, obwohl sie schriftlich erledigt werden 
konnten, kommt nur der Betrag in Ansatz, der an Gebühren und 
Auslagen bei schriftlicher Erledigung erwachsen wäre. 
4. In den Fällen der vorstehenden Nummern 2 und 3 kommt die per- 
sönlich bewirkte Ablieferung der Schriftstücke an das Gericht und 
das mündlich erledigte Amtsgeschäft, das schriftlich hätte erledigt 
werden können, als ein Geschäft, auf das gemäß dem zweiten Ab- 
satze der Tarifnummer 18 ein Teil der Reisekosten zu verrechnen 
wäre, nicht in Betracht.
	        
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