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entschädigung Tagegelder, und zwar in Höhe von 20.M. Fällt zwischen die hier—
nach zu vergütenden Tage nur ein sitzungsfreier Sonnabend, ein Sonntag oder
ein gesetzlicher Feiertag, so ist Tagegeld auch für diese Tage zu gewähren. Wird
das Tagegeld einem Mitgliede im Falle des 83 Absatz 1 wegen seines Ausbleibens
an einem Freitag nicht gewährt, so steht ihm für den folgenden Sonnabend und
Sonntag Tagegeld zu, falls es am nächstfolgenden Montag an einer Sitzung teil-
nimmt.
§ 2. Ein während des ordentlichen Landtags neu eintretendes oder aus-
scheidendes Mitglied erhält den anteiligen Monatsbetrag, berechnet nach der Zeit
des Eintritts oder Austritts.
§ 3. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied die sämtlichen stattfindenden
Sitzungen (Vollsitzungen, Ausschuß= und Vorstandssitzungen, Eröffnungs= und
Schlußfeier) versäumt, wird ihm die Entschädigungssumme um 20./K gekürzt. Die
Kürzung findet nicht statt, wenn das Ausbleiben durch Geschäfte für den Landtag
entschuldigt ist oder in Krankheitsfällen, wenn nach dem Ermessen des Direktoriums
nach Einvernehmen mit der Staatsregierung die Fortzahlung billig erscheint.
(:) Wer während der ganzen Tagung fern bleibt, erhält keine Aufwandsent-
schädigung.
§ 4. Nach den gleichen Grundsätzen wie im § 1 Absatz 5 werden auch Tage-
gelder an die Mitglieder eines außerordentlichen Landtags und an die Mitglieder
eines für die Zeit zwischen zwei Landtagen oder für die Zeit einer Vertagung
eingesetzten Zwischenausschusses gewährt.
8 5. (1) Die Anwesenheit in den Sitzungen wird durch Anwesenheitslisten
nachgewiesen.
(:) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt trotz der
Eintragung in die Anwesenheitsliste als abwesend, es sei denn, daß er während
der Abstimmung nachweislich im Hause gewesen ist.
§ 6. Das Tagegeld von 20.K (8§ 1 Absatz 5) beziehen auch
a) die Mitglieder des Direktoriums, die am Orte des Landtages über den
Schluß oder die Vertagung hinaus festgehalten werden, bis zur Erledigung
der Kanzleigeschäfte;
b) die Mitglieder des Büchereiausschusses für etwaige Sitzungstage;
I) die Mitglieder, die durch Krankheit an der Heimreise behindert sind, bis zur
Erledigung dieses Hindernisses, jedoch nicht über den Betrag von 500./4%
hinaus.