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§ 7. (14) Ein Mitglied der Ständeversammlung, das zugleich Reichstagsabge-
ordneter ist, erhält die Aufwandsentschädigung nur für denjenigen Zeitraum einer
Tagung, während dessen nicht gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Der Teil-
betrag der Entschädigung ist nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Gesamt-
dauer des Landtags zu berechnen.
(2) Für diejenigen Tage, für die dem Mitgliede als Reichstagsabgeordneten
ein Abzug von der Entschädigung gemacht wird, erhält es bei Anwesenheit in einer
Vollsitzung des Landtags oder in einer Sitzung des Ausschusses, dem es angehört,
ein Tagegeld von 20.KK
§ 8. Dem Präsidenten jeder Kammer wird als Entschädigung für den ihm
erwachsenden außerordentlichen Aufwand während der Dauer des Landtags monat-
lich die Summe von 1000.K ausgezahlt.
§ 9. (1) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung ist vererblich und un-
übertragbar. An die überlebende Ehefrau kann ohne Nachweis ihres Erbrechts ge-
zahlt werden. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
(2) Alle nach diesen Bestimmungen an die Mitglieder der Ständeversammlung
gewährten Auswandsentschädigungen bleiben bei der Veranlagung der Einkommen-
steuer außer Ansatz.
§ 10. Die Mitglieder beider Kammern haben während der Dauer ihrer Mit-
gliedschaft freie Beförderung auf allen der Königlich Sächsischen Staatsverwaltung
unterstehenden Eisenbahnen in beliebiger Wagenklasse. Hiermit ist verbunden das
Recht zur freien Beförderung des Reisegepäcks bis zum Gewicht von 50 Kilogramm.
§ 11. Das Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder
der Ständeversammlung vom 19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 119) wird auf-
gehoben.
§ 12. (1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Ständeversammlung an-
gehörenden Mitglieder beziehen, unter Anrechnung der ihnen auf Grund des Ge-
setzes vom 19. Februar 1909 gewährten Bezüge, die Aufwandsentschädigung bereits
für den gegenwärtig versammelten ordentlichen Landtag nach den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes. Mitglieder, die am Orte des Landtags wesentlich wohnen,
treten in die unverkürzten Bezüge dieses Gesetzes erst ein vom 1. Juli 1918 an.
(:) Tritt bis zum 31. Oktober 1923 keine anderweite gesetzliche Regelung ein,
so gelten die Aufwandsentschädigung als von 4200 K auf 3500.K“ und die Raten
als von 600.K auf 500.K und die von 300.K# auf 250.K für die Zukunft herab-
gesetzt.
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