Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

1. jede Stadt mit Revidierter Städteordnung und jede Landgemeinde, die nach 
der Volkszählung vom Jahre 1910 mehr als 10000 Einwohner zählt, sofern 
nicht die Stadt oder die Landgemeinde innerhalb eines Jahres nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließt, von Bildung eines eigenen Pflege— 
bezirkes abzusehen, 
2. jeder Bezirksverband als Gesamtheit derjenigen Gemeinden, die keinen eigenen 
Pflegebezirk bilden, und der selbständigen Gutsbezirke. 
(:) Binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ge- 
meinden und selbständige Gutsbezirke sich einem benachbarten Pflegebezirke der 
unter 1 genannten Art innerhalb desselben Bezirksverbandes angliedern. Dies 
geschieht durch Bildung eines Gemeindeverbandes nach dem Gesetze vom 18. Juni 1910. 
Mit der Genehmigung der Verbandssatzung scheiden sie aus ihrem ursprünglichen 
Pflegebezirk aus. 
(o) Eine spätere Anderung der Pflegebezirke bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern. Der Zusammenschluß mehrerer Pflegebezirke für alle 
oder bestimmte einzelne Zwecke der Wohlfahrtspflege ist jederzeit zulässig. 
(4) Gemeinden und Gutsbezirke, die einem anderen Pflegebezirk angehören, 
bleiben von den Bezirksanlagen befreit, die der Bezirksverband als Pflegebezirk 
erhebt. 
§ 3. (1) Die Wohlfahrtspflege ist eine Pflichtaufgabe der Pflegebezirke und 
innerhalb dieser der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Die Durchführung 
der Wohlfahrtspflege im einzelnen liegt in erster Linie den Gemeinden und Guts- 
bezirken ob; bereits bestehende gemeindliche Wohlfahrtseinrichtungen sind vom 
Pflegebezirke mit größter Schonung zu behandeln. Die auf dem gleichen Gebiete 
tätigen freiwilligen Organisationen sollen tunlichst zur Mitwirkung herangezogen 
werden. 
(2) Von den Kreishauptmannschaften ist auf gegenseitige Förderung und Zu- 
sammenarbeit der freien kommunalen und bezirksweise organisierten Wohlfahrts- 
pflege hinzuwirken. 
() Für die Wohlfahrtspflege der Bezirksverbände gelten die 8§ 4 bis 8. 
§ 4. Die Ausgestaltung der Wohlfahrtspflege im Bezirksverbande liegt einem 
Ausschuß (Pflegeausschuß) ob. 
Er besteht aus 
a) einem Beamten der Amtshauptmannschaft und vier Vertretern der Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke. Sie werden von der Bezirksversammlung 
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; 
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