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b) zwei Vertretern der im Pflegebezirk vorhandenen Krankenkassen, die von
diesen auf die Dauer von 3 Jahren abgeordnet werden;
e) wenigstens sechs weiteren Mitgliedern, die von den unter a und b Genannten
gleichfalls auf die Dauer von 3 Jahren hinzugewählt werden. Unter ihnen
muß sich ein Arzt und eine Bezirkspflegerin befinden.
85. Der Pflegeausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden auf die
Dauer von 3 Jahren und stellt eine Geschäftsordnung auf, die nach Gehör des
Bezirksausschusses der Kreishauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen ist. Die
Geschäftsordnung hat insbesondere über die Einsetzung eines engeren Arbeitsaus-
schusses oder von Unterausschüssen für die einzelnen Zweige der Wohlfahrtspflege
oder für die einzelnen Teile des Pflegebezirks Bestimmung zu treffen.
8 6. (1) Der Pflegeausschuß hat alljährlich seinen Haushaltplan und seine
Jahresrechnung so zeitig dem Bezirksausschusse vorzulegen, daß beide zugleich mit
dem Haushaltplane und der Jahresrechnung des Bezirks an die Bezirksversammlung
gelangen können.
(2) Über die Feststellung des Haushaltplanes, die Richtigsprechung der Jahres-
rechnung und die Aufbringung der erforderlichen Mittel beschließt die Bezirksver-
sammlung. Gegen Beschlüsse, die Anträge des Pflegeausschusses oder die Bewilli-
gung der dafür erforderlichen Mittel ablehnen, kann dieser binnen Monatsfrist die
Entscheidung der Kreishauptmannschaft anrufen, die unter Zuziehung des Kreis-
ausschusses endgültig entscheidet.
§ 7. Bei den Wahlen und Beschlüssen, die der Bezirksversammlung nach
diesem Gesetze zustehen, sind nur stimmberechtigt
a) der Amtshauptmann, im Falle seiner Behinderung, sein Stellvertreter;
b) diejenigen Vertreter der Höchstbesteuerten, die zu den Lasten des Pflegebezirks
beitragen;
o) diejenigen Abgeordneten der Städte und Landgemeinden, an deren Wahl ein
zum Pflegebezirk gehöriger Ort beteiligt gewesen ist.
Für die Beschlußfähigkeit kommen lediglich die hiernach stimmberechtigten Mit-
glieder in Betracht.
§ 8. Innerhalb der durch die Gesetze, den Haushaltplan und die Geschäfts-
ordnung gegebenen Grenzen verfügt der Pflegeausschuß als Organ der Bezirks-
vertretung selbständig. Polizeiliche Befugnisse besitzt er nicht.
§9. Die Bezirksverbände als Pflegebezirke (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2) sind be-
rufen, die Erziehung und Verpflegung der Minderjährigen, die in ihrem Bezirk