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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
¾ 10. Stück vom Jahre 1918.
Inhalt: Nr. 44. Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht. S. 153. — Nr. 45. Ver-
ordnung zur Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes über das staatliche Kohlen-
bergbaurecht. S. 177.
Nr. 44. Gesetz
über das staatliche Kohlenbergbaurecht;
vom 14. Juni 1918.
WIn, Friedrich August, von GCO T### Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Abschnitt I.
Das staatliche Kohlenbergbaurecht und seine Ausnahmen.
Kapitel I.
Das staatliche Kohlenbergbaurecht.
§ 1. Die Kohle (Steinkohle und Braunkohle) ist vom Verfügungsrechte des
Grundeigentümers, sofern nicht dieses Gesetz Ausnahmen trifft, ausgeschlossen.
Vom Grundeigentum abgetrennte Kohlenbergbaurechte erlöschen, soweit sie nicht
unter diese Ausnahmen fallen. Das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen,
steht in dem sich aus diesem Gesetz ergebenden Umfang dem Staate zu (staatliches
Kohlenbergbaurecht).
§ 2. (1) Die für den Kohlenbergbau geltenden Vorschriften des Allgemeinen
Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) und anderer auf den
Kohlenbergbau bezüglicher Gesetze gelten auch für die Ausübung des staatlichen
Kohlenbergbaurechts.
.
Gr
Ausgegeben zu Dresden, den 28 Juni 1918.