Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 22. (1) Der Grundeigentümer darf nur dann auf Kohle bohren, wenn er 
ein besonderes Interesse daran hat, daß die Kohlenführung des Grundstücks alsbald 
festgestellt werde. 
(2) Die Bohrungen sind so vorzunehmen, daß dadurch der Abbau der Kohle 
nicht unnötig erschwert wird. v 
(s) Bohrungen sind nicht mehr zulässig, sobald der Staat mit dem Betriebe 
des Kohlenbergwerkes begonnen hat, zu dessen Grubenfelde das Kohlenunterirdische 
gehört. 
(4) Der Grundeigentümer darf mit der Bohrung erst beginnen, wenn das 
Bergamt sie auf seinen Antrag genehmigt hat. 
8§ 23. (1) Der Grundeigentümer hat bei dem Antrag auf Erteilung der Ge- 
nehmigung sein Interesse (§22 Abs. 1) darzulegen und über die Einzelheiten des 
beabsichtigten Bohrbetriebs, nötigen falls unter Einreichung von Karten und Plänen, 
so eingehende Angaben zu machen, daß die Zulässigkeit der Bohrung auch nach 
§22 Abs. 2 geprüft werden kann. 
(2:2) Der Grundeigentümer kann den Antrag mit der Anzeige verbinden, die 
der Unternehmer einer Bohrung auf Kohle schon nach den bestehenden Vorschriften 
dem Bergamt vor dem Beginne der Arbeiten zu erstatten hat. 
§ 24. (1) Das Bergamt teilt dem Staate den Antrag mit. Der Staat kann 
innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung durch Erklärung ans das 
Bergamt der Bohrung widersprechen. Er soll hierbei angeben, worauf er den 
Widerspruch gründet; widerspricht er auf Grund von §22 Absf. 2, so soll er weiter 
angeben, welche Maßnahmen er zum Schutze des künftigen Abbaues der Kohle 
fordert. Die Erklärung des Staates wird vom Bergamt dem Grundeigentümer 
zur Gegenerklärung zugefertigt. 
(2) Wird vom Staate dem Antrag nicht fristgemäß widersprochen oder dem 
Widerrufe nicht die erforderliche Begründung beigefügt, so trifft das Bergamt seine 
Entschließung, ohne weitere Erklärungen des Staates abzuwarten. 
(5) Das Bergamt erörtert den Sachverhalt; es kann von den Beteiligten 
weitere Unterlagen fordern, insbesondere verlangen, daß der Grundeigentümer sein 
Interesse (§ 22 Abs. 1) nachweist oder glaubhaft macht. 
§ 25. (1) Genehmigt das Bergamt die Bohrung, so setzt es dabei die Be- 
dingungen fest, die zum Schutze des künftigen Abbaues der Kohle eingehalten 
werden müssen. 
(:) Das Bergamt darf die getroffene Entscheidung ändern, wenn der Verlauf 
der Bohrung dies erforderlich macht.
	        
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