Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 161 — 
§ 26. (1) Betrifft das Verfahren den 822 Abs. 1, 3, so gelten für die An- 
fechtung der Entscheidung des Bergamts und für das Verfahren die Vorschriften 
des 8§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4. 
(2) Soweit es sich um §922 Abs. 2 handelt, ist die Entscheidung des Bergamts 
endgültig. Die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 sind auch hier anzu- 
wenden. 
8§ 27. Der Staat darf die Einhaltung des § 22, insbesondere die Durchführung 
der vom Bergamt gestellten Bedingungen, und zwar auch an Ort und Stelle, 
überwachen. Die Aufsicht, die dem Bergamt und den Ortsverwaltungsbehörden 
nach § 83 und auf Grund sonstiger Vorschriften obliegt, bleibt hiervon unberührt. 
8§ 28. (1) Der Grundeigentümer hat dem Staate unter Beifügung der Bohr- 
tabellen und Bohrpläne die Bohrergebnisse mitzuteilen und die Bohrproben vor- 
zulegen. 
(2) Läßt der Grundeigentümer die Bohrproben der Kohle untersuchen oder 
mit ihnen Versuche vornehmen, so ist er auf Verlangen des Staates verpflichtet, 
ihm unter Einreichung der Unterlagen die Ergebnissc mitzuteilen. 
(63) Läßt der Grundeigentümer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung 
der Bohrungen solche Untersuchungen oder Versuche nicht vornehmen oder werden 
die Bohrproben hierbei nicht völlig verbraucht, so hat er von ihnen dem Staate 
auf dessen Verlangen diejenigen Mengen unentgeltlich zu überlassen, welche dieser 
zur Untersuchung der Kohle und zur Vornahme von Versuchen benötigt. 
§ 29. Ist vom Staate auf Kohle gebohrt worden und hat der Grundeigen- 
tümer ein besonderes Interesse daran, daß die Kohlenführung des Grundstücks 
alsbald festgestellt werde (§ 22 Abf. 1), so ist der Staat verpflichtet, dem Grund- 
eigentümer auf dessen Verlangen die Bohrergebnisse mitzuteilen. 
830. Hat der Staat für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlen- 
bergbaurecht unterliegt, das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen 
anderen übertragen (§ 3 Abs. 1 bis 4), so gilt, was in den §8 21 bis 29 mit Bezug 
auf den Staat bestimmt ist, von diesem anderen. 
Abschnitt II. 
Entschädigung. 
§ 31. ((1) Der Staat hat die Grundeigentümer und die zufolge der Abtrennung 
des Kohlenunterirdischen vom Grundeigentume Kohlenbergbauberechtigten zu ent- 
schädigen, wenn ihnen durch dieses Gesetz ihr Kohlenbergbaurecht entzogen wird. 
1918. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.