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§ . Dem Ministerium des Innern ist vorbehalten, dem Heroldsamt noch
weitere, seinem Wirkungskreise entsprechende Geschäfte zu übertragen.
Dresden, am 7. Jannar 1918.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schlegel.
Nr. 2. Verordnung
über die Einrichtung des Landesversicherungsamtes;
vom 8. Januar 1918.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird § 8 der Verordnung über
die Einrichtung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungs-
amtes vom 24. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 255) abgeändert wie folgt:
Erweiterter Senat.
§ 8. (2) Will der Spruchsenat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer
früheren Entscheidung des Landesversicherungsamtes in Spruchsachen abweichen,
so entscheidet der Spruchsenat als erweiterter Senat unter Zuziehung von zwei
weiteren ständigen Mitgliedern und einem weiteren richterlichen Beisitzer.
(i) Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt der Vorsitzende
den Ausschlag.
Dresden, am 8. Januar 1918.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.
Nr. 3. Verordnung
über Löschungen im Strafregister;
vom 26. Januar 1918.
In Strafregister und in den von den Verwaltungsbehörden geführten Straflisten
ind alle Vermerke über Strafen zu löschen, die bis zum 27. Januar 1908 ein-