Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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sie den Vorstand und die Verbandsversammlung selbst berufen und die Verhandlung 
leiten. 
8 51. (2) Die Aufsicht über den Verband führt die Verwaltungsbehörde. 
(2) Das Ausfsichtsrecht erstreckt sich insbesondere darauf, daß Gesetz und Satzung 
beobachtet werden. « 
(s) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit die Geschäfts= sowie die Kassen- 
und Rechnungsführung des Verbandes prüfen; sie kann durch Androhung und Ver- 
hängung von Geldstrafen ihren Anordnungen Nachdruck geben und bei beharrlicher 
Weigerung auf Kosten des Verbandes das Nötige vornehmen lassen. 
§ 52. (1) Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes 
beschließen, wenn das Kohlenunterirdische der Verbandsgrundstücke abgebaut ist. 
Zu diesem Beschluß ist die Zustimmung des Staates erforderlich. 
(2) Die Verbandsversammlung hat im Falle der Auflösung darüber zu be- 
stimmen, an wen das Vermögen des Verbandes fällt, sowie ob und in welcher Weise 
es zu liquidieren ist. 
(3) Beschlüsse nach Abs. 1, 2 erfordern eine Stimmenmehrheit, wie sie für 
Satzungsänderungen nötig ist; sie bedürfen der Genehmigung der Verwaltungs- 
behörde. 
(4) Die Verwaltungsbehörde kann eine Liquidation anordnen, auch wenn sie 
nicht beschlossen worden ist. 
§ 53. Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe 
verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt das, was in den §88 41 flg. mit Bezug auf den Staat 
bestimmt ist, von diesem anderen. Die 88 41, 43 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 52 AbfK. 1 
gelten in diesem Falle außerdem zugunsten des Staates. 
§ 54. Die Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde und des Grundbuch- 
amts bei Bildung und bei Auflösung des Verbandes sind kosten- und stempelfrei; 
das nämliche gilt, soweit das Bergamt oder ein Berginspektor dabei tätig wird. 
8 55. (1) Streitigkeiten der Mitglieder des Verbandes mit dem Verbande 
werden, wenn sie die Leistungen des Verbandes betreffen, im Rechtsweg, im übrigen 
von der Verwaltungsbehörde entschieden. 
() Auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten der Mitglieder unter- 
einander erörtert der Vorstand; soweit sie sich nicht hierdurch erledigen, entscheidet 
auch hier die Verwaltungsbehörde. 
§ 56. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 42 flg. ist die Amtshaupt- 
mannschaft, in Flurbezirken einer Stadt mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat. 
1918. 27
	        
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