Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Fällt der Bereich des Verbandes in die Bezirke mehrerer Verwaltungs- 
behörden, so wird die Verwaltungsbehörde durch die Kreishauptmannschaft und, 
wenn mehrere Kreishauptmannschaften beteiligt sind, durch das Ministerium des 
Innern bestimmt. 
8 57. (1) Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Ver— 
waltungsbehörde steht den Beteiligten binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der 
Entschließung der Rekurs an die Kreishauptmannschaft zu. 
(2) Die Kreishauptmannschaft entscheidet in der in § 25 des Gesetzes, die Organi- 
sation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 275) vorgeschriebenen Zusammensetzung. 
Kapitel III. 
Die Vorentschädigung. 
§ 58. (1) Der auf die Förderabgabe berechtigte Grundeigentümer (§ 32) kann 
verlangen, daß ihm schon vor dem Beginne des Kohlenabbaues für die im Grundstück 
anstehende Kohle eine Entschädigung gewährt wird (Vorentschädigung). 
(.·2) Das Recht auf Vorentschädigung ist mit dem Eigentum am Grundstück ver- 
bunden; es kann nicht von ihm getrennt werden und nicht Gegenstand besonderer 
Rechte sein. 
(s3) Die Vorentschädigung wird nur gewährt, soweit dem Bergamt durch Boh- 
rungen im Grundstück die Menge der anstehenden Kohle nachgewiesen wird. 
§ 59. (1) Die Vorentschädigung beträgt ein Fünftel des Wertes der Kohle. 
(2) Der Wert der Kohle wird für die nachgewiesene Menge nach festen Sätzen 
berechnet. Diese sind für die Tonne Braunkohle westlich der Elbe fünf Pfennig, östlich 
der Elbe drei Pfennig, für die Tonne Steinkohle zwölf Pfennig. 
(:3) Braunkohlenflöze von geringerer Mächtigkeit als durchschnittlich drei Meter 
und Steinkohlenflöze von geringerer Mächtigkeit als durchschnittlich dreiviertel Meter 
gewähren keinen Anspruch auf Vorentschädigung. 
§ 60. (1) Die Vorentschädigung zahlt der Staat. 
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 4 zahlt die Vorentschädigung derzjenige, 
welchem zur Zeit des Antrags auf Vorentschädigung das übertragene Kohlenbergbau- 
recht zusteht. 
§ 61. (1) Für Braunkohle unter bebauten Flurbezirksteilen (Ortslage) oder 
unter Gelände, das durch einen Bebauungs-, Fluchtlinien= oder Ortserweiterungs- 
plan (8§ 15 bis 38 des Allgemeinen Baugesetzes) der Bebauung erschlossen ist, kann 
Vorentschädigung nicht gefordert werden.
	        
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