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(2 Dasselbe gilt von Braunkohle unter Gebäuden, Eisenbahnen oder anderen
Anlagen in baulich nicht erschlossenem Gelände, die ihrer Art oder Größe nach einer
baupolizeilichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, sowie von
Braunkohle unter Wasserläufen. Straßen und Wege fallen nicht unter diese Vorschrift.
(s) Als Kohle unter einem Gebäude, einer Anlage oder einem Wasserlauf ist
im Sinne von Abs. 2 auch diejenige Kohlenmenge anzusehen, die sich innerhalb eines
Umkreises befindet, der von den äußeren Umrißlinien des Gebäudes, der Anlage
oder des Wasserlaufs in wagerechter Erstreckung so weit entfernt ist, als die Sohle
des untersten Braunkohlenflözes daselbst unter Tage liegt.
§ 62. (1) Die Vorentschädigung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt
ist der auf die Förderabgabe berechtigte Grundeigentümer. Der Antrag ist beim
Bergamt zu stellen.
(2) Steht das Eigentum am Grundstück mehreren zu, so kann der Antrag nur
von ihnen gemeinschaftlich gestellt werden.
(s) Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneuert werden.
§ 63. (:) Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande, so wird
die Vorentschädigung nach Grund und Betrag vom Bergamt festgestellt.
(2) Das Bergamt kann über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden.
(s) § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Die An-
fechtungsklage steht auch dem Gegner des Antragstellers zu.
§ 64. (1) Die Bohrungen zur Feststellung der Menge der Kohle (§ 58 Abf. 3)
erfolgen, soweit nicht das Bergamt nach § 65 Abs. 1 eine Ausnahme hiervon ein-
treten läßt, erst nach Stellung des Antrags. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 22
bis 30. Des Nachweises eines besonderen Interesses des Antragstellers an der Fest-
stellung der Kohlenführung des Grundstücks (§ 22 Abs. 1) bedarf es nicht.
(2) Das Bergamt kann über Art, Zahl und Ansatzpunkte der Bohrungen sowie
darüber Bestimmung treffen, in welcher Weise ihm der Antragsteller die Bohrergebnisse
darzulegen hat. Das Bergamt kann die Bohrungen auch zum Zwecke der Einhaltung
dieser Anordnungen beaufsichtigen oder beaufsichtigen lassen.
(3) Das Bergamt kann, wenn ihm mehrere Anträge zur Entschließung vor-
liegen, über die Reihenfolge der Bohrungen Bestimmung treffen; es braucht gleich-
zeitige Bohrungen nur in einer Anzahl zuzulassen, bei der es die Vornahme der Bohr-
arbeiten beaufsichtigen und sich über ihre Ergebnisse vergewissern kann. Das Berg-
amt kann, wenn es über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden will, anordnen,
daß die Bohrungen vorläufig ausgesetzt bleiben.
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