Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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8 65. (1) Haben auf dem Grundstück Bohrungen nach Kohle, bevor der Antrag 
auf Vorentschädigung gestellt worden ist, oder außerhalb des eingeleiteten Ver— 
fahrens stattgefunden, so entscheidet das Bergamt darüber, ob sie als genügend zu 
erachten oder ob und inwieweit statt ihrer andere Bohrungen vorzunehmen sind. 
(2) Wird der Antrag auf Vorentschädigung von mehreren Grundeigentümern, 
deren Grundstücke einander benachbart sind, gestellt, so kann das Bergamt die Grund- 
stücke im Sinne von § 58 Abs. 3 als ein Grundstück behandeln Dasselbe gilt, wenn 
die Vorentschädigung für mehrere solche Grundstücke beantragt wird, die demselben 
Grundeigentümer gehören. 
§ 66. Die Entschließungen des Bergamts nach § 64 Abs. 2, 3 und §8 65 können 
nur mit der Anfechtungsklage gegen die Endentscheidung angefochten werden. 
§ 67. Die Kosten der Bohrungen trägt der Antragsteller. 
§ 68. (1) Ist Vorentschädigung gezahlt worden, so wird für das Grundstück 
so lange keine Förderabgabe entrichtet, bis die zahlbar gewordenen Abgabenbeträge 
dem Betrage der gezahlten Vorentschädigung nebst gesetzlichen Zinsen im Sinne 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Beginne 
desjenigen Jahres gleichkommen, auf das zum ersten Male für das Grundstück Förder- 
abgabe zu entrichten gewesen wäre. 
(2) Ebenso erhält der Grundeigentümer, wenn er hinsichtlich des Grundstücks 
Mitglied eines Bezugsverbandes ist, so lange keine Bezüge aus dem Verbande, bis 
die zahlbar gewordenen Bezüge dem Betrage der gezahlten Vorentschädigung nebst 
gesetzlichen Zinsen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Zeit vom Tage 
der Zahlung bis zum Beginne desjenigen Jahres gleichkommen, auf das zum ersten 
Male für das Grundstück ein Bezug aus dem Verbande zu gewähren gewesen wäre. 
Der zur Zahlung der Förderabgabe Verpflichtete entrichtet diese Abgabe an den 
Verband, wie wenn eine Vorentschädigung nicht gewährt worden wäre; er erhält 
dafür vom Verbande diejenigen Bezüge des Grundeigentümers, die diesem nach 
dem Voarstehenden nicht auszuzahlen sind. 
8 69. (1) Ist Vorentschädigung gezahlt worden, so wird auf Antrag des Staates 
oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 4 auf Antrag des Kohlenbergbauberechtigten 
auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks der gezahlte Betrag, der Zahlungstag 
sowie weiter vermerkt, daß dieser Betrag nebst gesetzlichen Zinsen im Sinne des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem Tage der Zahlung von der Förderabgabe werde 
abgezogen werden. In den Fällen des §9 3 Abs. 1 bis 4 kann auch der Staat den An- 
trag stellen.
	        
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