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entschädigung gezahlt worden ist, so bestimmt das Bergamt (8 76), welcher Betrag
der Vorentschädigung auf diesen Teil zu rechnen ist.
8 74. (1) Die Vorschriften des § 73 Abs. 1, 2 gelten entsprechend, wenn in
Gelände, das nicht durch einen Bebauungs-, Fluchtlinien= oder Ortserweiterungs-
plan der Bebauung erschlossen ist, Gebäude, Eisenbahnen oder andere Anlagen der
in § 61 Abs. 2 bezeichneten Art errichtet oder hergestellt werden und für darunter
anstehende Braunkohle Vorentschädigung gezahlt worden ist. § 61 Abs. 3 gilt auch hier.
(1) Das Bergamt bestimmt (§ 76), auf welche Grundstücke oder Grundstücks-
teile sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorentschädigung bezieht, und, was
Grundstücksteile anlangt, welcher Betrag der für das Grundstück gezahlten Vor-
entschädigung auf den Grundstücksteil zu rechnen ist.
8 75. Ist die Zahlung der Vorentschädigung auf dem Grundbuchblatte des
Grundstücks vermerkt, so haftet die Verpflichtung, sie nach den 88 73, 74 zurückzu-
zahlen, als öffentlichrechtliche Last auf dem Grundstück oder im Falle des § 69 Abf. 3
auf den betroffenen Flurstücken und geht ohne weiteres auf den Nachfolger im Eigen-
tum über. Der bisherige Eigentümer wird mit dem Eigentumswechsel von seiner
Haftung frei, es sei denn, daß die Verpflichtung während seiner Besitzzeit einge-
treten itt. E
§ 76. (1) Die Rückzahlung der Vorentschädigung wird auf Antrag des Be-
rechtigten vom Bergamt verfügt. Das Bergamt soll vorher den Verpflichteten hierzu
hören und ihm dabei mitteilen, für welche Grundstücke oder Grundstücksteile die An-
ordnung der Rückzahlung bevorstehe, sowie bei Grundstücksteilen, welche Mengen
Kohle ihr zugrunde gelegt werden sollen.
(2) Erhebt der Verpflichtete Einwendungen, so wird über sie vom Bergamt
entschieden. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Die
Anfechtungsklage steht auch dem Gegner des Antragstellers zu. Die Vorschriften
des § 16 Abs. 4 Satz 2, 3 können auch ihm gegenüber angewendet werden.
§ 77. Wird in den Fällen der §§ 73, 74 die Vorentschädigung zurückgezahlt,
so werden auf Antrag des Grundeigentümers die nach § 69 Abs. 1, 2, 9J 72 im Grund-
buch eingetragenen Vermerke entsprechend berichtigt.
Kapitel IV.
Die vereinbarte Entschädigung.
§ 78. Der Staat oder wer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
statt seiner die Förderabgabe oder die Vorentschädigung zu entrichten hat, ist be-