Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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entschädigung gezahlt worden ist, so bestimmt das Bergamt (8 76), welcher Betrag 
der Vorentschädigung auf diesen Teil zu rechnen ist. 
8 74. (1) Die Vorschriften des § 73 Abs. 1, 2 gelten entsprechend, wenn in 
Gelände, das nicht durch einen Bebauungs-, Fluchtlinien= oder Ortserweiterungs- 
plan der Bebauung erschlossen ist, Gebäude, Eisenbahnen oder andere Anlagen der 
in § 61 Abs. 2 bezeichneten Art errichtet oder hergestellt werden und für darunter 
anstehende Braunkohle Vorentschädigung gezahlt worden ist. § 61 Abs. 3 gilt auch hier. 
(1) Das Bergamt bestimmt (§ 76), auf welche Grundstücke oder Grundstücks- 
teile sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorentschädigung bezieht, und, was 
Grundstücksteile anlangt, welcher Betrag der für das Grundstück gezahlten Vor- 
entschädigung auf den Grundstücksteil zu rechnen ist. 
8 75. Ist die Zahlung der Vorentschädigung auf dem Grundbuchblatte des 
Grundstücks vermerkt, so haftet die Verpflichtung, sie nach den 88 73, 74 zurückzu- 
zahlen, als öffentlichrechtliche Last auf dem Grundstück oder im Falle des § 69 Abf. 3 
auf den betroffenen Flurstücken und geht ohne weiteres auf den Nachfolger im Eigen- 
tum über. Der bisherige Eigentümer wird mit dem Eigentumswechsel von seiner 
Haftung frei, es sei denn, daß die Verpflichtung während seiner Besitzzeit einge- 
treten itt. E 
§ 76. (1) Die Rückzahlung der Vorentschädigung wird auf Antrag des Be- 
rechtigten vom Bergamt verfügt. Das Bergamt soll vorher den Verpflichteten hierzu 
hören und ihm dabei mitteilen, für welche Grundstücke oder Grundstücksteile die An- 
ordnung der Rückzahlung bevorstehe, sowie bei Grundstücksteilen, welche Mengen 
Kohle ihr zugrunde gelegt werden sollen. 
(2) Erhebt der Verpflichtete Einwendungen, so wird über sie vom Bergamt 
entschieden. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Die 
Anfechtungsklage steht auch dem Gegner des Antragstellers zu. Die Vorschriften 
des § 16 Abs. 4 Satz 2, 3 können auch ihm gegenüber angewendet werden. 
§ 77. Wird in den Fällen der §§ 73, 74 die Vorentschädigung zurückgezahlt, 
so werden auf Antrag des Grundeigentümers die nach § 69 Abs. 1, 2, 9J 72 im Grund- 
buch eingetragenen Vermerke entsprechend berichtigt. 
Kapitel IV. 
Die vereinbarte Entschädigung. 
§ 78. Der Staat oder wer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen 
statt seiner die Förderabgabe oder die Vorentschädigung zu entrichten hat, ist be-
	        
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