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§ 83. Das Bergamt und die Ortspolizeibehörden wachen darüber, daß das
staatliche Kohlenbergbaurecht nicht verletzt werde; § 411 des Allgemeinen Berg-
gesetzes gilt auch hier.
§s 84. Soweit die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes den Bestim-
mungen dieses Gesetzes entgegenstehen, werden sie aufgehoben.
8 85. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz-
und Verordnungsblatts, in dem es bekanntgemacht wird, in Kraft.
(2) Mit demselben Tage tritt das Gesetz, enthaltend ein vorläufiges Verbot der
Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender
Handlungen, vom 10. November 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 203) außer Kraft.
§ 86. (1) Wird durch das Inkrafttreten des Gesetzes in einem bestehenden
Schuldverhältnisse die dem Schuldner obliegende Leistung, insbesondere die Über-
tragung eines Kohlenbergbaurechts, das vom Grundeigentum abgetrennt ist oder
abgetrennt werden soll, oder bei der Veräußerung eines Grundstücks die Mitüber-
tragung des mit dem Grundeigentume verbundenen Verfügungsrechts über die Kohle
unmöglich, so gilt die Unmöglichkeit als eine solche, die weder der Schuldner noch der
andere Teil zu vertreten hat.
(2) Die Wirkungen des Eintritts dieser Unmöglichkeit bestimmen sich nach dem
bürgerlichen Rechte; indes kann der Gläubiger nicht verlangen, daß ihm der Schuldner
für die Gegenleistung oder für einen entsprechenden Teil dieser Leistung den Anspruch
auf die Förderabgabe abtritt.
(s) Die Wirkungen eines in der Person des Schuldners oder des Gläubigers
eingetretenen Verzugs bleiben unberührt.
§ 87. Mit der Ausführung des Gesetzes werden die Ministerien des Innern,
der Finanzen und der Justiz beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 14. Juni 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.