Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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ist. Der Rechtsnachfolger ist berechtigt, das Verfahren in der Lage, in der es sich 
befindet, als Antragsteller zu übernehmen. 
8 13. Die Entscheidung des Bergamts wird von ihm dem Antragsteller zu— 
gestellt. Das Bergamt teilt sie auch dem Finanzministerium mit; dasselbe gilt von 
einer erhobenen Anfechtungsklage und, wenn nicht das Finanzministerium einen 
Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt hatte, von der Entscheidung des Ober— 
verwaltungsgerichts. 
8 14. Unter Auslagen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2, 3 des Gesetzes sind 
die in § 418 Abs. 4, 5 des Allgemeinen Berggesetzes verbunden mit § 1 Abs. 4 
unter a und b des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kosten für Amts- 
handlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die 
Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) 
bezeichneten Aufwendungen zu verstehen. 
§ 15. (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten 
in der Entscheidung des Bergamts können von ihm jederzeit von Amts wegen be- 
richtigt werden. 
(2) Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird vom Bergamt dem 
Antragsteller zugestellt und dem Finanzministerium mitgeteilt. Der Antragsteller 
kann der Berichtigung binnen zwei Wochen nach der Zustellung widersprechen. 
Wird vom Antragsteller rechtzeitig widersprochen, so erläßt das Bergamt zum 
Zwecke der Berichtigung eine Nachtragsentscheidung. 
§ 16. (1) Die in § 18 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Eintragungen 
erfolgen in der ersten Abteilung des Grundbuchblatts des Kohlenbergbaurechts und, 
wenn für das Recht kein Grundbuchblatt angelegt ist, in der Abteilung des Grund- 
buchblatts des Grundstücks, in der das Recht eingetragen ist. In der Eintragung 
ist anzugeben, daß sie von Amts wegen erfolgt. 
(i) Auf dem Grundbuchblatte des Kohlenbergbaurechts wird am Rande der 
ersten Eintragung, in der die vom Kohlenbergbaurecht ergriffenen Flurstücke auf- 
geführt sind, sowie am Rande der Eintragungen über später hinzugekommene 
Bergbaurechte in der Spalte der Anmerkungen auf die erfolgte Eintragung durch 
den Vermerk „Wegen des staatlichen Kohlenbergbaurechts s. Vr. “ ver- 
wiesen. Ist für das Recht kein Grundbuchblatt angelegt, so erfolgt diese Ver- 
weisung in der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung über das Recht. 
§ 17. Das Bergamt soll in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes diirch wiederholten Erlaß öffentlicher Bekanntmachungen die Beteiligten 
1918. 29 
IZnu § 18.
	        
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