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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 46. Gesetz zur Abänderung des Gemeinde--, des Kirchen= und des Schulsteuer-
gesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913. S. 183. — Nr. 47. Verordnung über die Gebühren
von Tierärzten in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten.
S. 186. — Nr. 48. Verordnung, die Gebührenordnung für Tierärzte betr. S. 190. —
Nr. 49. Verordnung, betr. Anderung der Vorschriften für die Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig be-
sorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbs-
mäßig Auskunft erteilen. S. 194. — Nr. 50. Bekanntmachung der neuen Fassung der
Verordnung über die Strafregister. S. 194. — Nr. 51. Bekanntmachung, betr. Ab-
änderung der Prüfungsordnung für Arzte. S. 230.
Nr. 46. Gesetz
zur Abänderung des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes,
sämtlich vom 11. Juli 1913;
vom 31. Mai 1918.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
orordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
J.
Zwischen § 39 und § 40 des Gemeindesteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u.
L.-Bl. S. 195 flg.) wird folgende Vorschrift eingeschaltet:
8 39a. (1) Gewerbliche Arbeiter im Sinne von Titel VII der Reichs-
gewerbeordnung, die mit dem Wohnsitze in einer Gemeinde (Wohnsitzgemeinde)
sich der Arbeit wegen in einer anderen Gemeinde (Arbeitsgemeinde) aufhalten
und dort steuerpflichtig werden, dürfen für die Dauer dieses Aufenthalts,
soweit nicht Einkommen aus auswärtigem Grundbesitz oder auswärtigem
Gewerbebetrieb in Frage kommt, je zur Hälfte in der Wohnsitzgemeinde
usgegeben zu Dresden, den 29. Juni 1918. zo