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Fernbesuche (außerhalb des Wohnortes des Tierarztes). Es
werden außer der ordnungsmäßigen Gebühr vergütet:
a) Zeitversäumnis für die Studen 3—5 M,
b) Fortkommen; bei Reisen auf dem Landwege 0,60 M für
jedes Kilometer der Hin= und Rückreise von der Woh-
nung des Tierarztes gerechnet; bei Benutzung der Straßen=
bahn, Fahrpost oder Kraftwagen mit geordnetem Straßen-
fahrdienst die baren Auslagen; bei Benutzung der Eisen-
bahn der Betrag des Fahrpreises 2. Klasse, des Dampf-
schiffes 1. Platz, sowie außerdem für jeden Zu= und Ab-
gang je... ........ LA.
Eine Gebühr für Fortkommen fällt weg, wenn der
Tierbesitzer das Beförderungsmittel stellt.
Bei Besorgung mehrerer auswärtiger Geschäfte auf derselben Reise darf die
Vergütung für Zeitaufwand und Fortkommen nur einmal in Anrechnung
gebracht werden. Sie ist entweder dem Besitzer, der die Anwesenheit des
Tierarztes unmittelbar forderte, in Rechnung zu stellen, während für die
übrigen Geschäfte nach den Sätzen unter 8 und 9 berechnet wird, oder sie
ist auf die einzelnen Besitzer zu verteilen.
Bei gleichzeitiger Untersuchung mehrerer kranker Tiere desselben Besitzers für
das zweite und jedes weitere Tier die Hälfte der Sätze unter 7a und 8.
Werden die tierärztlichen Leistungen während der Nacht (von 9 Uhr abends
bis 7 Uhr morgens) beansprucht, so tritt eine Erhöhung der Besuchsgebühr
auf das Doppelte ein.
Bei Verrichtungen, die den in Abschnitt B der Gebührenordnung vom 5. Juni
1918 erwähnten entsprechen, sind die dortigen Gebührensätze maßgebend.
C. Wundärztliche (chirurgische) Verrichtungen.
Einspritzung unter die Haut (außer Lieferung von Arzuei) 1—2 4.
Einspritzung in eine Vene oder in die Luftröhre (außer Lieferung
von Arznei).. ..... ——
Schutz= oder Heilimpfungen (außer Lieferung von Impfstoff)
a) bei dem ersten errr 2 ,
b) bei jedem weiteren, gleichzeitig zu impfenden Tiere 0D,25—0,50
Für einfache, durch eine einzige Handlung zu vollbringende Ein-
griffe (z. B. Aderlaß, Offnen eines Eiterherdes usp.t) 2—5 4.