Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 5. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für die Herstellung
eines Industriegleises in den Fluren Naundorf und Kötzschenbroda betr. S. 5. — Nr. 6.
Verordnung über Anderungen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung
S. 6. — Nr. 7. Bekanntmachung, die Vorbildung und den Vorbereitungsdienst der
Gewerbeaufsichtsbeamten betr. S. 8. — Nr. 8. Bekanntmachung über die Ausbildung
und die Prüfung der Kindergärtnerinnen und der Jugendleiterinnen. S. 9.
Nr. 5. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes für die Herstellung eines
Industriegleises in den Fluren Naundorf und Kötzschenbroda
betreffend;
vom 14. Jannar 1918.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für die Herstellung eines Industrie-
gleises in den Fluren Naundorf und Kötzschenbroda in Gemäßheit des von den Mini-
sterien des Innern und der Finanzen genehmigten Planes an die Gemeinde Kötzschen-
broda für die in Frage kommenden Flächen der Flur Naundorf das Enteignungsrecht
verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 14. Januar 1918.
Gesamtministerium.
Dr. Beck.
Knüpfer.
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Februar 1918. 2