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Verordnung über die Strafregister.
Vom 16. Mai 1918.
§ 1. Über die rechtskräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden Register Einrichtung
* der Register.
geführt:
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich
aller Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die
Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt den Landesjustizverwaltungen
oder den von ihnen bestimmten Behörden ob;
2. bei dem Reichs-Justizamt oder der von ihm bestimmten Behörde bezüglich
derjenigen Personen, deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets gelegen
oder nicht zu ermitteln ist.
§ 2. In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle,
durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen Gerichte
einschließlich der Konsulargerichte sowie durch Strafurteile der Militärgerichte er-
gehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361
Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Übertretungen.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der Rückfall
nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder Geldstrafe nicht
über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist.
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
#in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
in Forst= und Feldrügesachen,
wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle,
1. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §8 62 bis 68,
79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis
144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
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§* 3. In die Register sind ferner aufzunehmen:
I. die auf Grund des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse
der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurteilter Personen
in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten;
2. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte Ver-
urteilungen;