Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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3. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, 
der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Straf— 
verfahren in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, 
Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt wird; 
4. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, 
der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Straf- 
verfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in Geistes- 
krankheit verfallen ist; 
5. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, 
durch die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt 
oder durch die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. 
§ 4. Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeich- 
neten Register auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der 
Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
Mitteilung § 5. Die Mitteilung erfolgt: 
der in die 
Register aufe l. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der 
zunehmenden Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu ver- 
cheidungen. anlassen hat, oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — 
durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
2. bei den im § 3 Nr.1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch 
die beschließende Behörde; 
3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der 
im Militärstrafverfahren ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft 
nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die 
der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß. 
§ 6. Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald für 
den Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der Überführung des 
Verurteilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung 
desselben in das Beurlaubtenverhältnis. 
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Ver- 
urteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei 
seinem Ubertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt die Mitteilung 
von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurteilte im gedachten Zeitpunkt
	        
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