Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs— 
ministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, 
insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung 
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden 
aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen 
ist die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte 
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem 
UÜbertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Ver- 
urteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mitteilung 
durch den Chef der Admiralität. 
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 4 vor- 
geschriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende 
Anwendung. 
§ 7. Die Mitteilungen sind für jeden Verurteilten besonders, in der Regel 
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise 
nach Eintritt des aus §6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten: 
1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in Deutschland gelegen 
ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, 
oder — sofern diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist — 
an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der 
Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft 
selbst geführt, so hat letztere die Mitteilungen der Registerbehörde unverzüglich 
zu übersenden; 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands 
gelegen ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerführung 
bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2). 
Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent- 
scheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mitteilung der bei den Konsular- 
gerichten ergehenden Verurteilungen an die im Abs. 1 unter 1 und 2 bezeichneten 
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, 
bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
§ 8. Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den 
Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier 
in Gemäßheit der anliegenden Muster aufzustellen. 
usker 4 
Muster #
	        
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