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unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs—
ministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten,
insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden
aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen
ist die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem
UÜbertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Ver-
urteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mitteilung
durch den Chef der Admiralität.
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 und 4 vor-
geschriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende
Anwendung.
§ 7. Die Mitteilungen sind für jeden Verurteilten besonders, in der Regel
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise
nach Eintritt des aus §6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in Deutschland gelegen
ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört,
oder — sofern diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist —
an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der
Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft
selbst geführt, so hat letztere die Mitteilungen der Registerbehörde unverzüglich
zu übersenden;
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands
gelegen ist, an das Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerführung
bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2).
Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent-
scheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mitteilung der bei den Konsular-
gerichten ergehenden Verurteilungen an die im Abs. 1 unter 1 und 2 bezeichneten
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat,
bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
§ 8. Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den
Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier
in Gemäßheit der anliegenden Muster aufzustellen.
usker 4
Muster #