Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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In der Spalte der Anmerkungen wird bemerkt: 
b) abgeschrieben s. Nr. 9. 
Die Eintragung unter Nr. 9 erhält in der linken Spalte die Fassung 
9 
zu Nr. 2, 3, 5. 
Die Eintragung selbst hat zu lauten: 
18. Juni 1912. Die Teilgrundschuld unter Nr. 5b wird abgeschrieben. 
X. In der Anlage L erhält der Vermerk vom 24. Januar 1913 folgende Fassung: 
Die Grundschuld ist wegen einer Forderung des Kaufmanns Hans Her- 
mann Rettig in Elster gepfändet und diesem an Zahlungsstatt überwiesen 
worden. 
Die Pfändung und Uberweisung ist im Grundbuch eingetragen. 
Dresden, den 27. Januar 1918. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
  
Stock. 
  
Nr. 7. Bekanntmachung, 
die Vorbildung und den Vorbereitungsdienst der Gewerbeaufsichtsbeamten 
betreffend;: 
vom 30. Januar 1918. 
N achdem das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts genehmigt hat, daß 
der Kriegsdienst auf die für die Diplomvorprüfung an der Technischen Hochschule 
vorgeschriebenen vier Studiensemester bis zu einem Semester und auf die für Maschinen-, 
Elektro-, Betriebs= und Fabrikingenieure geforderte einjährige praktische Tätigkeit bis 
zu einem halben Jahre angerechnet werden kann, hat das Ministerium des Innern 
beschlossen, Kriegsteilnehmern, die in den Vorbereitungsdienst der Gewerbeaufsichts- 
beamten eintreten, von der in § 2 der Vorschriften über die Vorbildung, den Vor- 
bereitungsdienst und den Befähigungsnachweis der Gewerbeaufsichtsbeamten 
(Beilage zur Allerhöchsten Verordnung vom 20. Juni 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 211 — 
geforderten weiteren praktischen Tätigkeit nach beendetem Hochschulstudium ein Jahr
	        
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