— 231 —
den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann mündlich
darzutun, daß er in der Kinderheilkunde die für einen praktischen Arzt
erforderlichen Kenntnisse besitzt.
li 33 b.
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in
einem besonderen Termin in der Abteilung für Haut= und Geschlechts-
krankheiten eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik
oder -Poliklinik für Haut= und Geschlechtskranke in Gegenwart eines Fach-
vertreters für Haut= und Geschlechtskrankheiten einen Kranken zu unter-
suchen, den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann
mündlich darzutun, daß er über die Haut= und Geschlechtskrankheiten die
für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
4. Im § 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut= und venerischen
Krankheiten“ gestrichen.
5. Im §939 werden die Worte „den Haut= und venerischen Krankheiten“ gestrichen.
6. § 53 Abs. 1b erhält folgende Fassung:
für Abschnitt II Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach.
7. § 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung:
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 .K.
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden
Zeilen eingesetzt:
für den Prüfungsabschnitt II 55.X,
und zwar für Teil 1 25 M,
2 10
3 10 .
--4....... 10
Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung:
zusammen 220.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1918. 36