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2. den übrigen Städten und den Steuergemeinden des platten Landes,
a) wenn der Gemeindebehörde die Führung der Grundsteuerbücher sowie
die Befugnis zur Anordnung der Zwangsvollstreckung wegen der
direkten Steuern übertragen ist,
3,50 05%,
b) wenn der Gemeindebehörde die Führung der Grundsteuerbücher, nicht
aber die unter a erwähnte Vollstreckungsbefugnis übertragen ist,
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) wenn der Gemeindebehörde zwar nicht die Führung der Grundsteuer-
bücher, aber die unter a erwähnte Vollstreckungsbefugnis über-
tragen ist,
2,50 0%,
"1) wenn der Gemeindebehörde weder die Führung der Grundsteuerbücher
noch die unter a erwähnte Vollstreckungsbefugnis übertragen ist,
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der Isteinnahme.
B. Einkommensteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf
1,25 %
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde-
behörden nach dem Einkommensteuergesetze und den dazu
gehörigen Ausführungsbestimmungen vbliegenden Ge-
schäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,40 0%
und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,30 %
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über S8.% S auf den
Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter 1 5
IIa 1,00 % und
IIb. 0,80 0%