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84.
Dienststrafbestimmungen für Lehrer i den öffentlichen höheren Schulanstalten.
Für Lehrer an den öffentlichen höheren Schulanstalten (Gymnasien, Real-
gymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, Seminaren, höheren Mädchenschulen,
Studienanstalten und Frauenschulen) gelten die Dienststrafbestimmungen in 3 34
des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 317) mit der Abänderung, daß b in folgender Weise ergänzt wird:
Die Disziplinarkammer ist für Untersuchungen gegen Lehrer an öffentlichen
höheren Schulanstalten durch zwei Mitglieder zu verstärken, die vom Könige aus
den noch im Dienste stehenden oder in den Ruhestand getretenen Lehrern an diesen
Anstalten ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung geschieht im einzelnen Falle durch
vier Mitglieder, unter denen sich einer dieser Lehrer befinden muß. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Disziplinarhof ist für Untersuchungen gegen Lehrer an öffentlichen höheren
Schulanstalten durch zwei Mitglieder zu verstärken, die vom Könige aus den noch
im Dienste stehenden oder in den Ruhestand getretenen Lehrern an diesen Anstalten
ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die
mündliche Verhandlung und Entscheidung geschieht im einzelnen Falle durch fünf
Mitglieder, unter denen sich einer dieser Lehrer befinden muß.
Z.
Schluß= und ra ieiimmune
Dieses Gesetz tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte
werden § 23 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 und
84 des Gesetzes über die Anstellung der Nadelarbeitslehrerinnen, der Koch= und
Haushaltungslehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an den Volksschulen vom
6. Juni 1910 aufgehoben.
Durch die Bestimmungen in § 1 erledigen sich die Vorschriften in § 12 des
Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhält-
nisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten,
sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Dresden, den 1. Juli 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Dr. Heinrich Beck.