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Nr. 54. Verordnung
zur Ausführung des Dienststrafgesetzes für Lehrer vom 1. Juli 1918;
vom 1. Juli 1918.
Zur Ausführung des Dienststrafgesetzes für Lehrer vom 1. Juli 1918 (G.= u.
V.-Bl. S. 236) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Den bisher auf Grund von §9 23 des Volksschulgesetzes vom 26. April
1873 erkannten Strafen der Ermahnung, desersten und zweiten Vorhaltes
kommen die bisherigen gesetzlichen Folgen nach dem Inkrafttreten des Dienststraf-
gesetzes für Lehrer nicht mehr zu.
§ 2. Ist ein Dienstvergehen derart, daß die fernere gedeihliche Amtsverwal-
tung des Lehrers gesährdet erscheint, so hat die Bezirksschulinspektion nach Abschluß
der erforderlichen Erörterungen unter Vorlegung der Akten Bericht an die oberste
Schulbehörde zu erstatten.
8 3. Entlassene Lehrer dürfen ohne Genehmigung der obersten Schulbehörde
nicht wieder im Schuldienste beschäftigt werden.
Lehrern, die ihr Amt niederlegen, um sich einem drohenden oder bereits ein-
geleiteten Dienststrafverfahren zu entziehen (vergl. § 33 des Gesetzes vom 3. Juni
1876), ist der Entlassungsschein gemäß § 46 der Ausführungsverordnung zum Volks-
schulgesetze vom 25. August 1874 nicht auszustellen.
§ 4. Der gegen die Verfügung der vorläufigen Amtsenthebung eines Lehrers
erhobenen Beschwerde ist auch künftig aufschiebende Wirkung nicht beizulegen.
Die verfügte vorläufige Amtsenthebung sowie jede nach §2 Ziffer 2 unter #
des Dienststrafgesetzes für Lehrer erkannte Strafe ist der obersten Schulbehörde
sofort anzuzeigen.
§ 5. Die §§ 48, 19 und 50 der Verordnung zur Ausführung des Volksschul-
gesetzes werden aufgehoben.
Dresden, den 1. Juli 1918.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Lorenz.
Vrud und Verlag der Rönigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhnr, Dresden.