Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 54. Verordnung 
zur Ausführung des Dienststrafgesetzes für Lehrer vom 1. Juli 1918; 
vom 1. Juli 1918. 
Zur Ausführung des Dienststrafgesetzes für Lehrer vom 1. Juli 1918 (G.= u. 
V.-Bl. S. 236) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Den bisher auf Grund von §9 23 des Volksschulgesetzes vom 26. April 
1873 erkannten Strafen der Ermahnung, desersten und zweiten Vorhaltes 
kommen die bisherigen gesetzlichen Folgen nach dem Inkrafttreten des Dienststraf- 
gesetzes für Lehrer nicht mehr zu. 
§ 2. Ist ein Dienstvergehen derart, daß die fernere gedeihliche Amtsverwal- 
tung des Lehrers gesährdet erscheint, so hat die Bezirksschulinspektion nach Abschluß 
der erforderlichen Erörterungen unter Vorlegung der Akten Bericht an die oberste 
Schulbehörde zu erstatten. 
8 3. Entlassene Lehrer dürfen ohne Genehmigung der obersten Schulbehörde 
nicht wieder im Schuldienste beschäftigt werden. 
Lehrern, die ihr Amt niederlegen, um sich einem drohenden oder bereits ein- 
geleiteten Dienststrafverfahren zu entziehen (vergl. § 33 des Gesetzes vom 3. Juni 
1876), ist der Entlassungsschein gemäß § 46 der Ausführungsverordnung zum Volks- 
schulgesetze vom 25. August 1874 nicht auszustellen. 
§ 4. Der gegen die Verfügung der vorläufigen Amtsenthebung eines Lehrers 
erhobenen Beschwerde ist auch künftig aufschiebende Wirkung nicht beizulegen. 
Die verfügte vorläufige Amtsenthebung sowie jede nach §2 Ziffer 2 unter # 
des Dienststrafgesetzes für Lehrer erkannte Strafe ist der obersten Schulbehörde 
sofort anzuzeigen. 
§ 5. Die §§ 48, 19 und 50 der Verordnung zur Ausführung des Volksschul- 
gesetzes werden aufgehoben. 
Dresden, den 1. Juli 1918. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz. 
  
Vrud und Verlag der Rönigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhnr, Dresden.
	        
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