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vom 10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 653) und § 8 Absatz 1 der Verordnung
vom 17. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 527) zu erhebenden Gebühren ent-
sprechend zu erhöhen. Die Beilage 5 der Verordnung vom 10. Dezember 1909
wird demgemäß aufgehoben und durch die nachstehende ersetzt, deren Sätze vom
1. August dieses Jahres ab anzuwenden sind.
Dresden, den 9. Juli 1918.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum.
Klotsche.
Beilage 5.
Gebühren -Verzeichnis.
.Kleindampfkessel, das sind solche, bei denen die Vervielfältigung der Heiz-
fläche in Quadratmetern mit der Dampfspannung in Atmosphären-Über-
druck die Zahl 2 nicht übersteigt.
Dampfkessel, bei denen diese Vervielfältigung mehr als 2 und höchstens 30
ergibt.
mDampfkessel, bei denen diese Vervielfältigung mehr als 30, die Heizfläche
aber höchstens 100 Quadratmeter ergibt.
D. Dampfkessel mit mehr als 100 bis 300 Quadratmetern Heizfläche.
E. Dampfkessel mit mehr als 300 Quadratmetern Heizfläche.
— —— M —
Gebühren:
Nr. Amtshandlung l ;
III-J »E".-z·i»-z
laGutachtenüberneueAnlagcn(§7Abs.2und
3 der Verordnung)
. ..)10i15 20 25
1b|utachten über zu verändernde Anlagen 3 5—8 6—12 8—15 10—20
2às Bauprüfung ohne Befahrung des Kessels (58 13 «
und14derVerordnung).....·» 3 5 8 12 15
205 Bauprüfung mit Befahrung des Kessels — 6 10 15 20
3 Wasserdruckproben gemäß §§ 13, 15, 16 und 18 «
derVerordnung. . . . 5 10 15 20 25
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