Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 246 — 
Nr. 57. Verordnung 
über den Satz für die Verpflegung der Gefangenen in den 
Landesstrafanstalten; 
vom 12. Juli 1918. 
Der Satz für die Verpflegung der Gefangenen in den Landesstrafanstalten wird 
vom 1. September 1918 ab bis auf weiteres auf täglich 1,35 bemessen. 
Die Verordnung, die Verpflegbeiträge für Gefangene der Landesanstalten be— 
treffend, vom 22. Februar 1893 — G.= u. V.-Bl. S. 70 — wird hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 12. Juli 1918. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
eink. 
v Dilßner. 
  
Nr. 58. Verordnung 
über die Erhebung von Schreibgebühren beim Oberverwaltungsgerichte; 
vom 15. Juli 1918. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung von § 94 Absatz 2 des Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 509) 
verordnet was folgt: 
Für Abschriften aller Art, die vom Oberverwaltungsgerichte den Beteiligten 
auf Verlangen erteilt werden, sind vom 1. Juli 1918 ab 
für jede Seite bis zu 20 Zelen . ... 25 Z, 
-mit mehr als 20 bis einschließlich 40 Zeilen 50-;, 
- ---40Zetlen............. 75- 
ohne Rüchicht - die Zahl der auf einer Zeile stehenden Silben zu erheben. 
Der Fiskus des Deutschen Reichs und der Fiskus des Königreichs Sachsen sind 
von Schreibgebühren befreit. 
Dresden, den 15. Juli 1918. 
Gesamtministerium. 
Dr. 
r. Beck. Knüpfer. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 
1918. 39 
  
 
	        
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