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Nr. 60. Verordnung
über die Erhöhung der Beiträge bei den Knappschafts-Krankenkassen;
vom 22. Juli 1918.
Zu § 5 der Verordnung zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaft-
lichen Krankenversicherung und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-
Krankenkassen vom 10. August 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 372) wird gemäß §8 7 dieser
Verordnung folgendes bestimmt:
Knappschafts-Krankenkassen, bei denen Beiträge bis zu 4,5 v. H. des Grund-
lohns zur Deckung der Regelleistungen ausreichen, können auf übereinstimmenden
Beschluß der Bergwerksunternehmer und der Versicherten in der Generalversammlung
zur Deckung von Mehrleistungen die Beiträge über 4,5 v. H. bis auf 6 v. H. er-
höhen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz-
und Verordnungsblattes, in dem sie bekannt gemacht wird, in Kraft.
Dresden, den 22. Juli 1918.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Für den Minister:
Dr. Schelcher. Just.
Tranitz.
Nr. 61. Verordnung
zur Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes;
vom 27. Juli 1918.
Zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 779)
und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt
f. d. Deutsche Reich 1918 S. 229) wird, und zwar in Ansehung der Reichs-
betriebe (§ 1 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler, folgendes
verordnet:
§ 1. (u). Umsatzsteuerämter sind, soweit nicht im Absatz 2 etwas anderes be-
stimmt ist,