Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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a) für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der Revidierten 
Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeinde— 
vorstände der Landgemeinden unbeschadet der Vorschrift in 83, 
b) für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, 
Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau 
diese Hauptzollämter, 
I) für die selbständigen Gutsbezirke: 
in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg 
das Hauptzollamt Chemnitz, 
in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau 
das Hauptzollamt Dresden II, 
in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig I 
das Hauptzollamt Leipzig II, 
in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock 
das Hauptzollamt Plauen. 
(e) Steuerstelle für die vom Reich und vom Staatsfiskus im Königreiche 
Sachsen geführten Betriebe ist das Hauptzollamt Dresden II. 
(s) Zur Strafverfolgung nach § 38 Abs. 1, 2 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 
sind die im ersten Absatz aufgeführten Hauptzollämter zuständig; insoweit erstreckt 
sich ihre Zuständigkeit auf die Gemeinden. 
(7) Soweit die Bürgermeister der Städte mit der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte und die Gemeindevorstände die Befugnis zur Anordnung der 
Zwangsvollstreckung wegen der direkten Staatssteuern besitzen oder künftig verliehen 
erhalten, steht ihnen auch die Vollstreckungsbefugnis wegen der Umsatzsteuer zu. 
Im übrigen sind die Hauptzollämter für ihre und die ihnen zugewiesenen Bezirke 
Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen 
Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294). 
§ 2. Oberste Landesfinanzbehörde ist das Finanzministerium, Oberbehörde 
die Generalzolldirektion. 
§ 3. (1) Die Veranlagung der Umsatzsteuer kann in den Städten durch einen 
gemischten Ausschuß nach §§ 121 bis 124 der Revidierten Städteordnung vom 
24. April 1873 und Artikel V der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
vom 24. April 1873 bewirkt werden. 
(i) Die Bestellung der gemischten Ausschüsse hat durch Ortsgesetz zu erfolgen. 
An Stelle eines gemischten Ausschusses kann in den mittleren und kleinen Städten 
40“
	        
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