Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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der Stadtgemeinderat oder ein aus Mitgliedern des Stadtgemeinderats gebildeter 
Ausschuß tätig werden. 
(s) In Landgemeinden kann der Gemeinderat oder ein aus Mitgliedern des 
Gemeinderats gebildeter Ausschuß die Veranlagung bewirken. 
§s 4. Die Umsatzsteuerämter haben amtliche Ausfertigungen in Umsatzsteuersachen 
unter ihrer Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Umsatzsteueramt“ zu vollziehen. 
§ 5. (1) Die Gemeindebehörden sind als Umsatzsteuerämter an die Weisungen 
des Finanzministeriums und der Generalzolldirektion gebunden. 
(2) Das Finanzministerium und die Generalzolldirektion können die Geschäfts- 
führung der Gemeindebehörden in Sachen des Warenumsatzstempels durch Beauf- 
tragte an Ort und Stelle prüfen lassen. 
§ 6. (1) Die Gemeinden erhalten unbeschadet der Vorschriften in § 36 Abs. 2 
und 4 des Umsatzsteuergesetzes, worüber nähere Bestimmungen vorbehalten bleiben, 
als Verwaltungs= und Erhebungsvergütung sechs vom Hundert des Ertrags der 
von ihnen erhobenen Umsatzsteuer. 
(2) Die aus der Kasse eines Umsatzsteueramts in den Fällen des § 28 Abf. 1 
und 2 des Umsatzsteuergesetzes erstatteten Beträge sind ihm von der Kasse des Um- 
satzsteueramts, das im Falle des § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes für den 
Lieferer, im Falle des § 28 Abs. 2 des Gesetzes für das Unternehmen zuständig ist, 
zu ersetzen (§ 71 der Ausführungsbestimmungen). Ersatzanträge von Umsatzsteuer- 
ämtern, die in anderen Bundesstaaten liegen, sind der Generalzolldirektion ein- 
zureichen. 
§ 7. (1) Die Gemeindebehörden besitzen in der von ihnen bereits geführten 
Steuerrolle für den Warenumsatzstempel, ferner in ihren Gemeindeeinkommen- 
steuerkatastern oder Hebelisten, den dazu geführten Zuwachsbüchern oder sonstigen 
Nachträgen sowie in den Verzeichnissen, die sie nach § 11 Abs. 2 und 3 der Ver- 
ordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, 
vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 33) über die den Gewerbetreibenden erteilten 
Anzeigebescheinigungen zu führen haben, Unterlagen (Ausführungsbestimmungen 
§ 39 Abs. 1), auf Grund deren sie die Umsatzsteuerrolle U bis Ende November 1918, 
die Umsatzsteuerrolle L, bis spätestens Ende August 1918 anzulegen haben. Die 
Umsatzsteuerrolle L ist bis Ende jedes folgenden Monats, die Umsatzsteuerrolle U 
bis Ende November jedes folgenden Jahres auf das Laufende zu bringen. 
(2) Die Hauptzollämter ermitteln die selbständigen Gutsbezirke und die daselbst 
steuerpflichtigen Personen und Unternehmen, soweit erforderlich, durch Vernehmen 
mit den Amtshauptmannschaften und den Bezirkssteuereinnahmen.
	        
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