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veräußert werden oder nach den sonstigen Geschäftsbüchern die geforderte Übersicht
über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des
besonderen Lagerbuchs und, wenn die sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen
Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstellenden
Weise ergeben, auch von der Führung des Steuerbuchs zu befreien (§ 15 Abf. 2
U. St. G.), wird den Umsatzsteuerämtern mit Ausnahme der nicht berufsmäßigen
Gemeindevorstände übertragen.
8 7. Die amtliche Zustellung der Bescheide in Umsatzsteuersachen geschieht
nach den in Staatseinkommensteuersachen geltenden Vorschriften.
§ 8. (1) Gegen den Steuerbescheid kann innerhalb eines Monates von seiner
Zustellung an der Steuerpflichtige Beschwerde beim Umsatzsteueramt oder bei der
Generalzolldirektion einlegen; über die Beschwerde entscheidet, wenn ihr das Umsatz-
steueramt nicht abhilft, die Generalzolldirektion.
(e) Gegen die Entscheidung der Generalzolldirektion kann innerhalb eines
Monats von ihrer Zustellung an weitere Beschwerde beim Umsatzsteueramt, bei
der Generalzolldirektion oder beim Finanzministerium eingelegt werden; über die
weitere Beschwerde entscheidet, wenn ihr die Generalzolldirektion nicht abhilft, das
Finanzministerium. Die Vorschrift dieses Absatzes gilt nur bis 1. Oktober 1918.
(s) Die in §23 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Unsatzsteuergesetzes und in §9 71
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verwaltungsbeschwerde ist inner-
halb zweier Wochen von Zustellung der angefochtenen Entscheidung an beim Umsatz-
steueramt oder bei der Generalzolldirektion einzulegen; über sie entscheidet, wenn
ihr das Umsatzsteueramt nicht abhilft, die Generalzolldirektion. Weitere Beschwerde
ist unzulässig.
§ 9. (1) Als besondere Prüfungsbeamte für die Umsatzsteuer werden die
Hauptzollamtsvorstände, die Oberzollrevisoren und die Bezirksoberkontrolleure
bestellt.
(2) Den Gemeindebehörden ist nachgelassen, in Zweifelsfällen mit dem für die
Umsatzsteuer brtlich zuständigen Hauptzollamte in Verbindung zu treten.
§ 10. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu
den Akten zu verwenden.
§ 11. Die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht
entrichteten Quittungsstempels (§ 25 des Umsatzsteuergesetzes) wird den zur Erhebung
von Umsatzsteuer zuständigen Hauptzollämtern übertragen.