Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 4. (1) Landesfinanzbehörde ist das Finanzministerium. Direktivbehörde ist 
die Generalzolldirektion. 
(2) Die Entscheidung nach § 42 Absatz 3 und z2002 der Ausführungsbestimmungen 
wird der Generalzolldirektion übertragen. 
(3) Die in den 9§ 57 Absatz 4, 67, 206 und 207 der Ausführungsbestimmungen 
den Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie die Be- 
fugnis zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Reichsstempelabgaben (§ 213 der 
Ausführungsbestimmungen) der Tarifnummern 4, 6, 10 und 12 werden den Haupt- 
zollämtern übertragen. Das Gleiche gilt von der Erstattung der Abgabe der Tarif- 
nummer 1 unter A nach § 16 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen, wenn zur 
Ausführung des Vertrags oder Beschlusses (§ 1 a Absatz 1 des Reichsstempelgesetzes) 
weder eine Gesellschafterleistung noch eine Eintragung beim Registergericht erfolgt ist. 
§ 5. (1) Ordentliche Prüfungsbeamte sind die Stempelfiskale, deren Ernennung 
öffentlich bekanntgegeben wird; die Tätigkeit der Stempelfiskale ist nicht auf be- 
stimmte Geschäftsbezirke beschränkt. Die Generalzolldirektion ist befugt, juristische 
Hilfsarbeiter der Verwaltung der indirekten Abgaben mit Stempelprüfungsgeschäften 
zu beauftragen und den ordentlichen Prüfungsbeamten im Falle des Bedürfnisses 
Kanzleibeamte als Hilfsbeamte beizuordnen. 
(i) Als besondere Prüfungsbeamte zur Prüfung der Abgaben der Tarif= 
nummer 5 bei Rennwettbetrieben sowie der Tarifnummern 6, 10 und 12, mit 
Ausnahme der Stempelprüfungen bei der Staatseisenbahnverwaltung, werden die 
Bezirksoberkontrolleure, Oberzollrevisoren und Hauptzollamtsvorstände bestellt. 
II. Gesellschaftsverträge 
(Tarifnummer 1 unter A. 
§ 6. Die Benachrichtigung der Steuerstelle nach § 6 des Reichsstempelgesetzes 
unterbleibt in den Fällen, in denen den Registergerichten die Entrichtung der Ab- 
gabe oder die Abgabenbefreiung bereits durch die Bescheinigung der Steuerstelle 
nachgewiesen worden ist (§ 12 Absatz 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen). 
§ 7. In den Fällen, in denen die Stempelabgabe nach dem Werte des 
Gegenstandes zu erheben ist, finden auf das Verfahren bei der Wertsermittelung 
unbeschadet der Bestimmungen in §§ 8 bis 10 der Ausführungsbestimmungen die 
Vorschriften in § 12 Absatz 3 und § 20 Absatz 1 bis 4, 6 des Stempelsteuergesetzes 
vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu erlassenen Ausführungs- 
vorschriften Anwendung.
	        
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