Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 8. Insoweit nach §7 Absatz 1 des Reichsstempelgesetzes die Landesstempel- 
abgabe nach Tarisstelle 13 des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.-u. 
V.-Bl. S. 1) weitererhoben werden kann, bewendet es bei dem bisherigen Verfahren 
(8 23 a. a. O.). Das Gleiche gilt für die Erhebung der Landesstempelabgabe von 
sonstigen, in Gesellschaftsverträgen enthaltenen landesstempelpflichtigen Rechts- 
geschäften (3 10 a. a. O.). 
III. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte 
(Tarifnummer 4). 
§ 9. (1) Für die Nachprüfung der Nachweisung an Geschäftsstelle des Ab- 
rechners nach §71g Absatz 8 der Ausführungsbestimmungen (Tarifnummer 4 a) ist eine 
Abfertigungsgebühr nach Maßgabe der Zollgebührenordnung vom 28. Juni 1905 
(Z. V. Bl. S. 444) zu erheben. 
(2) Die Prüfung der Steuerbücher der Lotteriedarlehnskasse nach § 718 Ab- 
satz 9 der Ausführungsbestimmungen hat nach den für die Prüfung der Geschäfts- 
führung und des Kassenwesens dieser Anstalt geltenden Bestimmungen durch die 
Vorstandsbeamten der Lotteriedirektion zu erfolgen. 
IV. Geldumsätze 
(Tarifnummer 10). 
§ 10. (11) Die Generalzolldirektion bestimmt die in § 160 Absatz 2 der Aus- 
führungsbestimmungen bezeichnete Einreichungefrist und erläßt die öffentliche Be- 
kanntmachung der Aufforderung zur Anzeige der anzeigepflichtigen Unternehmen. 
(2) Für die Prüfung der Zusammenstellung und ihrer Unterlagen an Geschäfts- 
stelle des Steuerpflichtigen nach § 164 Absatz 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen 
gelten die Vorschriften in Absatz 1 und in Ansehung der Geschäfte der Lotterie- 
darlehnskasse die Vorschriften in Absatz 2 von §9 dieser Verordnung. 
§ 11. Im Falle des § 240 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen hat das 
Hauptzollamt in einer Anlage zur Ubersicht der Einnahme an Zöllen, Steuern 
und Gebühren für das erste bis vierte Viertel des Reichsrechnungsjahres besonders 
nachzuweisen, wie sich auf Grund der Anmeldungen nach dem Muster 29b unter 
3 zu § 163 der Ausführungsbestimmungen der Gesamtsteuerbetrag für das Rechnungs- 
jahr nach dem Verhältnis der Habenzinsen auf die einzelnen beteiligten Bundes- 
staaten verteilt. Das Entsprechende gilt auch für die von der Generalzolldirektion 
für das erste bis vierte Viertel des Reichsrechnungsjahres aufzustellende Reichssteuer- 
übersicht.
	        
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