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V. Grundstücksübertragungen
(Tarifnummer 11).
§ 12. (1) Die Zahlung der Grundwechselabgabe (Tarifnummer 11) ist
a) bei den von sächsischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare,
aufgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen an diese,
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und bei im Ausland errichteten
Urkunden) an ein zuständiges Hauptzollamt
zu leisten.
(2) Die Gerichte ziehen die Abgabe nach den für Gerichtsgebühren geltenden
Vorschriften ein.
§ 13. (1) Der beurkundende Beamte — in den Fällen des 8 12 Absatz 1 unter
b der den Stempel ansetzende Beamte — hat auf die Befreiungsvorschrift unter 1
am Schlusse der Tarifnummer 11 ausdrücklich aufmerksam zu machen und hierüber
einen Vermerk zu seiner Niederschrift zu bringen.
(2) Zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber und sein Ehegatte zusammen
im letztvorangegangenen Jahre ein Einkommen von nicht mehr als 2000 K gehabt
haben, genügt im allgemeinen die Vorlegung von Steuerzetteln.
§ 14. (1) Die in § 173 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Ab-
lieferungen haben an das zuständige Hauptzollamt (§ 1) zu geschehen. Die als-
baldige Abführung einzelner Abgabebeträge ist zulässig. Sind in einem Monat
keine Abgabebeträge abzuliefern, so haben die Gerichte und Notare eine Fehlanzeige
einzusenden.
(2) Die Portokosten für die Abführung der Abgabebeträge und Übersendung
der Nachweisungen an das Hauptzollamt sowie die Gebühren für die Überweisung
von Abgabebeträgen im Giro= und Scheckverkehr werden gegenüber den Notaren,
die ihren Amtssitz nicht am Sitze des Hauptzollamts haben, als Verwaltungsaufwand
auf die Staatskasse übernommen. Diesen Notaren ist gestattet, die bezeichneten
Kosten von den abzuliefernden Beträgen vorweg abzuziehen sowie die Fehlanzeigen
unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankiert einzusenden. Die
Sendung ist dann mit dem Dienstsiegel oder mit dem Abdrucke des Dienststempels
zu versehen.
(6s) Vordrucke für die Nachweisungen werden von den Hauptzollämtern und
der Zollwirtschaftsverwaltung unentgeltlich abgegeben.
§ 15. Über Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung nach
§ 91 Absatz 3 des Reichsstempelgesetzes wird im Aufsichtswege, bei den Amts-