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gerichten Dresden, Leipzig und Chemnitz durch den Vorstand dieser Gerichte, sonst
durch den Präsidenten des Landgerichts entschieden. Die Entscheidung ist endgültig.
8 16. Wird die Grundwechselabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein—
gezahlt, so ist sie nach § 91 Absatz 2 des Reichsstempelgesetzes in Verbindung mit
dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294), mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes
über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327) und mit § 32
Absatz 1 der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 364) zwangsweise einzuziehen.
§ 17. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegen-
standes zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes unbeschadet der Be-
stimmungen der 9§ 178 und 180 der Ausführungsbestimmungen die §89 12 bis 20
des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu
erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung.
§ 18. (1) Wird die Versteuerung gemäß § 180 der Ausführungsbestimmungen
ausgesetzt, so liegt die üUberwachung und die Führung der Überwachungsliste dem
zuständigen Hauptzollamt ob.
(i) Diese Vorschrift sowie § 180 der Ausführungsbestimmungen finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die Rechtswirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts
von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines Dritten
abhängig ist.
§ 19. Die Grundwechselabgabe kann, wenn ihre Festsetzung auf einem Rechen-
fehler, auf dem Übersehen einer unzweifelhaft vorliegenden Befreiung oder auf
einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, bei gerichtlichen Urkunden von dem
Gerichte niedergeschlagen werden.
VI. Versicherungen
(Tarifnummer 12).
§ 20. Will ein Versicherer die Stempelabgabe nach dem in § 201 der Aus-
führungsbestimmungen geordneten Abrechnungsverfahren entrichten, so hat er den
Antrag an das örtlich zuständige Hauptzollamt (§ 1 Absatz 1) zu richten und die
Unterlagen vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird. Der Antrag ist dem Finanz-
ministerium im Dienstwege mit gutachtlichen Außerungen des Hauptzollamts und
der Generalzolldirektion zur Entschließung vorzulegen.
§ 21. □1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft.