Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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gerichten Dresden, Leipzig und Chemnitz durch den Vorstand dieser Gerichte, sonst 
durch den Präsidenten des Landgerichts entschieden. Die Entscheidung ist endgültig. 
8 16. Wird die Grundwechselabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein— 
gezahlt, so ist sie nach § 91 Absatz 2 des Reichsstempelgesetzes in Verbindung mit 
dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294), mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes 
über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327) und mit § 32 
Absatz 1 der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 364) zwangsweise einzuziehen. 
§ 17. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegen- 
standes zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes unbeschadet der Be- 
stimmungen der 9§ 178 und 180 der Ausführungsbestimmungen die §89 12 bis 20 
des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu 
erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
§ 18. (1) Wird die Versteuerung gemäß § 180 der Ausführungsbestimmungen 
ausgesetzt, so liegt die üUberwachung und die Führung der Überwachungsliste dem 
zuständigen Hauptzollamt ob. 
(i) Diese Vorschrift sowie § 180 der Ausführungsbestimmungen finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die Rechtswirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts 
von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines Dritten 
abhängig ist. 
§ 19. Die Grundwechselabgabe kann, wenn ihre Festsetzung auf einem Rechen- 
fehler, auf dem Übersehen einer unzweifelhaft vorliegenden Befreiung oder auf 
einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, bei gerichtlichen Urkunden von dem 
Gerichte niedergeschlagen werden. 
VI. Versicherungen 
(Tarifnummer 12). 
§ 20. Will ein Versicherer die Stempelabgabe nach dem in § 201 der Aus- 
führungsbestimmungen geordneten Abrechnungsverfahren entrichten, so hat er den 
Antrag an das örtlich zuständige Hauptzollamt (§ 1 Absatz 1) zu richten und die 
Unterlagen vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird. Der Antrag ist dem Finanz- 
ministerium im Dienstwege mit gutachtlichen Außerungen des Hauptzollamts und 
der Generalzolldirektion zur Entschließung vorzulegen. 
§ 21. □1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft.
	        
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