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(2) Vom gleichen Tage an treten die Verordnungen der Ministerien der Justiz
und der Finanzen zur Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 25. September 1913 (G.= u. V.-Bl.
S. 391), vom 12. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 168) und vom 9. September 1914
(G.= u. V.-Bl. S. 419) außer Krast, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt.
(s3) Die Vorschrift in § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 25. September
1913 über die Befugnis der Generalzolldirektion zur Entscheidung über Erinnerungen
gegen die Festsetzung und über Anträge auf Erstattung von Reichsstempelabgaben
bleibt bis zum Ablauf des 30. September 1918 in Geltung.
Dresden, am 21. August 1918.
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz.
Für den Minister: Dr. Heinze.
Dr. Schroeder. Zinke.
Nr. 66. Verordnung
über die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel;
vom Il. August 1918.
Nochdem der Bundesrat wegen der Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennig-
stücke aus Nickel die aus der Bekanntmachung unter O ersichtliche Bestimmung
getroffen hat, werden die Staatskassen angewiesen, im Sinne dieser Bekannt-
machung zu verfahren.
Die eingelösten Stücke sind entweder der Reichsbank oder in gleicher Weise
wie nicht mehr umlaufsfähige Nickelmünzen dem Münzmetall-Depot des Reichs bei
der Königlichen Münze in Berlin mit tunlichster Beschleunigung zuzuführen.
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Reichs= und Landeskassen ein-
gehenden Fünfundzwanzigpfennigstücke werden von der Reichsbank und vom Münz-
metall-Depot des Reichs noch bis zum 31. Januar 1919 angenommen werden.
Dresden, am 7. August 1918.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck. v. Wilsdorf. Dr. Heinze.
Für den Minister Für den Minsster Für den Minister
des Innern: der Finanzen: der auswärtigen Angelegenheiten:
Dr. Dehne. Dr. Schroeder. v. Leipgig.
Weidauer.“
1918. 42