Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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7. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht aus den vorgenannten 
Unterlagen zu ersehen ist; 
8. für Minderjährige die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten. 
86. 
Dauer und Einrichtung der Ausbildung. 
(1) Der Lehrgang erstreckt sich auf mindestens anderthalb Jahre unter Beob- 
achtung der Ferienordnung der höheren Schulen. 
(2) Verbindliche Lehrgegenstände sind: 
  
Stundenzahl: 
Erziehungs= und Berufskndenenn ... 5 
Deutsche Sprache 3 
Naturkunde und Gartenbau 2 
Gesundheitsleher 2 
Bürgerknennn 1 
Übungen im Kindergartten 6 
Zeichnen, Formen, Ausschneiden und verwandte Handfertig- 
keien 3 
Singen....................... 2 
Nadelarbetn: 2 
Kochen und Haushaltung.. ... . ... 2 
Körperliche Ubunen 2 
30 Stunden. 
(s) Die Einführung weiterer Fächer bedarf der Genehmigung der Obersten 
Schulbehörde. 
() Die Wochenstundenzahl darf für eine Schülerin 34 nicht überschreiten. 
87. 
Lehrplan. 
I. 1. Erziehungs- und Berufskunde. 5 Stunden. 
a) Das Wichtigste aus der Seelenkunde sowie aus der Erziehungs- und 
der Unterrichtslehre mit besonderer Beziehung auf das Kindergarten— 
alter und die ersten Schuljahre. 
b) Methodik der Kleinkindererziehung. Einrichtung und Verwaltung des 
Kindergartens. Hauptsächliches aus der Geschichte des Kindergartens. 
Zc) Anweisung in der Überwachung der Schularbeiten bei jüngeren Kindern, 
besonders des ersten und des zweiten Schuljahres.
	        
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