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WBcekhanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennigstücke
aus Nickel.
Vom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§J 1. Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten
vom 1. Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeit-
punkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet,
diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2. Bis zum 1. Jannar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel
bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung
genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassen-
scheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umgetauscht.
§3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Jahn.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.