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versuchsweise einzurichtenden, dem Kriegsministerium unmittelbar zu unterstellenden
Versorgungsamt übertragen worden.
Der Vorstand des Versorgungsamts hat auch die mit Versorgungsangelegen—
heiten zusammenhängenden Fragen der Entlassung aus dem aktiven Dienst nach
den Weisungen des stellvertretenden kommandierenden Generals zu bearbeiten.
Die Versorgungsämter sind unter dem 1. Juli 1918 errichtet worden, jedoch
mit der Maßgabe, daß die vorgesehene Abteilung für Hinterbliebenenversorgung
erst mit dem 1. Oktober 1918 in die Versorgungsämter aufgenommen wird. Die
Versorgungsämter werden nach dem Armeekorps, in deren Bezirk sie errichtet sind,
benannt, z. B. Versorgungsamt XII. Armeekorps.
Bei den Intendanturen verbleiben auch vom 1. Oktober 1918 ab die Geschäfte,
die ihnen als Pensionsregelungsbehörden (vergl. Bekanntmachung des Kriegs-
ministeriums vom 5. Juli 1906, G.= u. V.-Bl. S. 200) obliegen.
Soweit im vorstehenden nichts Abweichendes bestimmt ist, erstreckt sich der
Geschäftskreis eines Versorgungsamtes
a) auf die Bearbeitung sämtlicher bisher von den betreffenden stellvertretenden
Generalkommandos erledigten Angelegenheiten, welche betreffen
1. die gesetzliche Versorgung und damit zusammenhängende weitere Für-
sorge für die Personen der Unterklassen,
2. die Unterstützung der ehemaligen Heeresangehörigen der Unterklassen
und deren Hinterbliebenen,
3. die Berufsfürsorge und die Zivilversorgung der Offiziere und Mann-
schaften;
b) auf die Bearbeitung von Anträgen ehemaliger Heeresangehöriger der Unter-
klassen auf Badekuren und sonstige außergewöhnliche Heilverfahren sowie
auf Lazarettaufnahme;
c) auf die Bearbeitung aller bisher von den betreffenden Intendanturen er-
ledigten Angelegenheiten der Hinterbliebenenversorgung und des damit zu-
sammenhängenden Fürsorgewesens;
d) auf die Anweisung der Gnadengebührnisse für die Hinterbliebenen der im
Dienst gestorbenen Heeresangehörigen vom 1. Oktober 1918 ab.
Dresden, den 5. September 1918.
Kriegsministerium.
v. Wilsdorf.
Horn.