Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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nach der Reihenfolge der Distriktsnummern mit aufzuführen. In der Anmerkungs- 
spalte ist zu vermerken: „Keine kriegsabgabepflichtigen Einzelpersonen“. 
(6s) Die Gemeindebehörden haben den Besitzsteuerämtern sofort, nach Distrikten 
geordnet, die Akten über die gegen Einzelpersonen bereits durchgeführten Nach- 
schätzungen oder Nachzahlungsverfahren zur Staatseinkommensteuer auf das Jahr 
1918, soweit im Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren ein Einkommen von 
mindestens 14000.4K festgestellt worden ist, zwecks Anlegung und Aufstellung der 
Steuerlisten A mitzuteilen. Statt der Akten können die Gemeindebehörden für 
jeden Distrikt ein Verzeichnis mitteilen, in dem der Name, die Wohnung und das 
im Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren auf das Jahr 1918 festgestellte 
steuerpflichtige Einkommen des Abgabepflichtigen angegeben ist. Außerdem haben 
die Gemeindebehörden alle sonst erforderliche Beihilfe bei der Anlegung und Auf- 
stellung der Steuerlisten A zu leisten. 
8 4. (1) In die Steuerliste A sind, wenn sie die Voraussetzungen der persön 
lichen Abgabepflicht (§§ 1, 2 des Gesetzes) erfüllen, auszunehmen: 
a) alle Einzelpersonen, die bei der Staatseinkommensteuerveranlagung auf das 
Jahr 1918 (im Einschätzungs-, Berufungs-, Nachzahlungs= oder Nachschätzungs- 
verfahren) mit einem steuerpflichtigen Einkommen von mindestens 14.000 #% 
veranlagt worden sind, 
b) alle auf das Jahr 1918 zur Staatseinkommensteuer nach dem Verbrauchs- 
aufwande (* 15 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes) veranlagten Einzel— 
personen, die vermutlich ein Einkommen von mindestens 14.000 .XK haben, 
c) alle auf das Jahr 1918 in mehreren Bundesstaaten zur Staatseinkommen— 
steuer veranlagten Einzelpersonen, deren veranlagtes Einkommen zusammen— 
gerechnet (88 8, 9 der Ausführungsbestimmungen) vermutlich mindestens 
14000 X beträgt, 
d) alle als aktive Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere oder obere 
Militärbeamte im Heeresdienste stehenden Personen, deren Einkommen 
unter Berücksichtigung des Militärdiensteinkommens abzüglich des als Ent- 
schädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags (§9 des Gesetzes) 
vermutlich mindestens 14 000.A beträgt, 
e) alle Einzelpersonen, bei denen auf den 31. Dezember 1916 nach den Vor- 
schriften des Besitzsteuergesetzes (bei der Besitzsteuerveranlagung oder bei 
der Kriegssteuerveranlagung) ein Vermögen von mindestens 101 000.K (im 
Veranlagungs-, Berufungs-, Nachveranlagungs-, nachträglichen Veranlagungs- 
oder Neuveranlagungsverfahren) festgestellt worden ist, 
455 
Akten- 
mitteilung 
seitens der 
Gemeinde- 
behörden.
	        
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