Anlegung der
Steuerlisten B.
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Fristen für die
Anlegung der
Steuerlisten.
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1ß alle Einzelpersonen, bei denen eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember
1916 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes nicht stattgefunden hat,
falls bei ihnen für den 31. Dezember 1917 das Vorhandensein eines Ver-
mögens von mindestens 101 000 Kl zu vermuten ist, und
8) alle Einzelpersonen, deren Vermögen sich nach dem 31. Dezember 1916 durch
Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß= oder Stammgutanfall, infolge Ver-
mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen
von Todes wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne
entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung um mehr als 5000 M
vermehrt hat, und bei denen für den 31. Dezember 1917 das Vorhanden-
sein eines Vermögens von mindestens 101 000 K zu vermuten ist.
(2) Bei Anlegung der Steuerliste A sind die Vorschriften in § 12 zu beachten.
(3) Die in Abs. 1 unter k, g bezeichneten Personen sind zur Abgabe einer
Vermögenserklärung besonders aufzufordern und deshalb sofort bei Eintragung in
die Steuerliste A durch einen Blaustiftstrich in Spalte 1 besonders kenntlich zu
machen (vergl. § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2).
§ 5. (1) Für den Bezirk jedes Besitzsteueramts ist vom Besitzsteueramte nur
eine Kriegsabgabe 1918-Steuerliste B nach dem Muster II anzulegen. In
dieser Liste sind sämtliche Orte und Distrikte eines in mehrere Distrikte zerlegten
Ortes des Bezirks nach der Reihenfolge der Distriktsnummern aufzuführen. Bei
Orten oder Distrikten, in denen sich keine kriegsabgabepflichtigen Gesellschaften
befinden, ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken: „Keine kriegsabgabepflichtigen
Gesellschaften“.
(e) Den Besitzsteuerämtern ist es jedoch freigestellt, für einzelne große Orte
und die einzelnen Distrikte der in mehrere Distrikte zerlegten Orte, in denen sich
kriegsabgabepflichtige Gesellschaften befinden, besondere Steuerlisten B anzulegen
und nur für die übrigen Orte und Distrikte nach Maßgabe der Bestimmung in
Abs. 1 zu verfahren, oder für alle Orte und Distrikte, in denen sich kriegsabgabe-
pflichtige Gesellschaften befinden, besondere Steuerlisten B anzulegen und im übrigen
entsprechend der Bestimmung in § 3 Abs. 2 zu verfahren.
(s5) Die Aufnahme der Gesellschaften in die Steuerliste B hat nach Maßgabe
der Bestimmungen in 86 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen.
8 6. Die Anlegung der Steuerlisten B ist
spätestens bis zum 8. Oktober 1918,