Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Anlegung der 
Steuerlisten B. 
□ 
Fristen für die 
Anlegung der 
Steuerlisten. 
— 280 — 
1ß alle Einzelpersonen, bei denen eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 
1916 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes nicht stattgefunden hat, 
falls bei ihnen für den 31. Dezember 1917 das Vorhandensein eines Ver- 
mögens von mindestens 101 000 Kl zu vermuten ist, und 
8) alle Einzelpersonen, deren Vermögen sich nach dem 31. Dezember 1916 durch 
Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß= oder Stammgutanfall, infolge Ver- 
mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen 
von Todes wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne 
entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung um mehr als 5000 M 
vermehrt hat, und bei denen für den 31. Dezember 1917 das Vorhanden- 
sein eines Vermögens von mindestens 101 000 K zu vermuten ist. 
(2) Bei Anlegung der Steuerliste A sind die Vorschriften in § 12 zu beachten. 
(3) Die in Abs. 1 unter k, g bezeichneten Personen sind zur Abgabe einer 
Vermögenserklärung besonders aufzufordern und deshalb sofort bei Eintragung in 
die Steuerliste A durch einen Blaustiftstrich in Spalte 1 besonders kenntlich zu 
machen (vergl. § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2). 
§ 5. (1) Für den Bezirk jedes Besitzsteueramts ist vom Besitzsteueramte nur 
eine Kriegsabgabe 1918-Steuerliste B nach dem Muster II anzulegen. In 
dieser Liste sind sämtliche Orte und Distrikte eines in mehrere Distrikte zerlegten 
Ortes des Bezirks nach der Reihenfolge der Distriktsnummern aufzuführen. Bei 
Orten oder Distrikten, in denen sich keine kriegsabgabepflichtigen Gesellschaften 
befinden, ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken: „Keine kriegsabgabepflichtigen 
Gesellschaften“. 
(e) Den Besitzsteuerämtern ist es jedoch freigestellt, für einzelne große Orte 
und die einzelnen Distrikte der in mehrere Distrikte zerlegten Orte, in denen sich 
kriegsabgabepflichtige Gesellschaften befinden, besondere Steuerlisten B anzulegen 
und nur für die übrigen Orte und Distrikte nach Maßgabe der Bestimmung in 
Abs. 1 zu verfahren, oder für alle Orte und Distrikte, in denen sich kriegsabgabe- 
pflichtige Gesellschaften befinden, besondere Steuerlisten B anzulegen und im übrigen 
entsprechend der Bestimmung in § 3 Abs. 2 zu verfahren. 
(s5) Die Aufnahme der Gesellschaften in die Steuerliste B hat nach Maßgabe 
der Bestimmungen in 86 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. 
8 6. Die Anlegung der Steuerlisten B ist 
spätestens bis zum 8. Oktober 1918,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.