Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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die der Steuerlisten A 
spätestens bis zum 28. Oktober 1918 
fertigzustellen. 
Z § 7. (1) Sofort nach Anlegung der Steuerlisten haben die Besitzsteuerämter Ausschreiber 
aus den Steuerlisten B die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung (§ 10 rl 
Abs. 1), die den Vertretern der Gesellschaften (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes) nach dem gen zur 
Muster III besonders zu übersenden sind, und aus den Steuerlisten A die besonderen eie u 
Aufforderungen zur Abgabe der Vermögenserklärung (§ 10 Abs. 2), die den in erklärung. 
§s 4 Abs. 1 unter f, g genannten und nach § 4 Abs. 3 kenntlich gemachten Einzel- 
personen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Muster V zu behändigen sind, aus- 
zuschreiben. Die Ausschreibung der Aufforderungen aus der Steuerliste A kann 
den mit der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegsabgabe 1918 beauftragten 
stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen übertragen werden. 
(2) Insoweit die Besitzsteuerämter nicht von der Befugnis in § 10 Abst. 4 
Gebrauch machen wollen, haben sie die aus der Steuerliste B ausgeschriebenen 
Aufforderungen der Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung unter Beifügung 
je eines Vordrucks für die Steuererklärung den Gemeindebehörden 
spätestens bis zum 10. Oktober 1918 
und die aus den Steuerlisten A ausgeschriebenen Aufforderungen der Einzelpersonen 
zur Abgabe der Vermögenserklärung unter Beifügung je eines Vordrucks für die 
Vermögenserklärung den Gemeindebehörden 
spätestens bis zum 30. Oktober 1918 
mit dem Ersuchen um sofortige kostenfreie Behändigung an die Adressaten (§ 10 
Abs. 1, 2) zu übersenden. 
§ 8. Die Einzelpersonen, die nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Abgabe einer Frist zur 
* » . . . .. » . der 
Vermögenserklärung verpflichtet sind, haben die Vermögenserklärung bis zum nbgabe vee 
25. November 1918 bei dem Besitzsteueramt einzureichen. erklärung 
der Einzel- 
personen. 
§9. Die Besitzsteuerämter erlassen in allen Amtsblättern ihres Bezirks Offentliche 
Aufforderung 
a) spätestens bis zum 12. Oktober 1918 nach dem anliegenden Muster III öffent= zur Abgab- 
liche Aufforderungen der Gesellschaften zur Abgabe der Steuererklärung und der Stur- 
b) spätestens bis zum 2. November 1918 nach dem anliegenden Muster IV öffent= Vermögens- 
liche Aufforderungen der Einzelpersonen zur Abgabe der Vermögenserklärung. erklärung. 
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